Oberlandesgericht Brandenburg – Aktenzeichen: 5 Wx 70/10 – Beschluss vom 19.01.2011
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts … – Grundbuchamt – vom 16. April 2010 – Gz. … Blatt 9394-16 – wird zurückgewiesen.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 168.000,00 €
Gründe
I.
Am 15. August 2008 schlossen die Beteiligte zu 1 als Verkäuferin und die Beteiligte zu 2 als Käuferin zur UR-Nr. D 439/2008 des Notars … mit Amtssitz in B… einen notariellen Kaufvertrag über eine noch unvermessene Teilfläche von ca. 1.400 qm des Grundstücks Flur 139 Flurstück 189, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts … von … Blatt 9394. Die Beteiligte zu 2 wurde bei Abschluss des Kaufvertrages aufgrund einer in Sankt Petersburg notariell beglaubigten Vollmacht der Generaldirektorin der Beteiligten zu 2 vom 29. Juli 2008 durch S… A… vertreten, die ausweislich der Vollmachtsurkunde am …. Juli 1955 geboren ist; in der Kaufvertragsurkunde ist das Geburtsdatum mit …. Juli 1954 angegeben. Zugunsten der Beteiligten zu 2 wurde am 20. August 2008 eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen.
Das Flurstück 189 wurde zwischenzeitlich in die Flurstücke 238 und 239 jeweils der Flur 139 geteilt. Am 19. November 2009 beurkundeten die Beteiligten zu 1 und 2 zur UR-Nr. D 705/2009 des Notars … zunächst, dass das Flurstück 238 der Flur 139 mit einer Größe von 1.400 qm mit der veräußerten Teilfläche identisch ist und erklärten hinsichtlich des Flurstücks 238 der Flur 139 die Auflassung. Bei diesem Beurkundungstermin wurden die Beteiligten zu 1 und 2 aufgrund der in § 8 des notariellen Kaufvertrages vom 15. August 2008 erteilten Vollmacht von der Notariatsmitarbeiterin A… Z… vertreten.
Der Verfahrensbevollmächtigte beantrage am 19. November 2009 die Eigentumsumschreibung auf die Beteiligte zu 2.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2010 wies das Grundbuchamt darauf hin, dass die Vollmachtsurkunde nicht mit einer Apostille versehen sei und nicht erkennbar sei, von wem die Übersetzung stamme. Weiter wies das Grundbuchamt darauf hin, dass durch den Auszug aus dem Staatlichen Einheitsregister nur der Nachweis des Bestandes der Gesellschaft, nicht aber deren Vertretungsbefugnis geführt werden könne. Es sei daher die Vertretungsbefugnis der als gesetzliche Vertreterin handelnden Generaldirektorin nachzuweisen. Schließlich fehle es an einer wirksamen Identitäts- und Auflassungserklärung, da die bei Beurkundung des Kaufvertrages für die Beteiligte zu 2 aufgetr[…]