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Verkehrsunfall – Sorgfaltsanforderungen an Öffnung der Fahrertür eines Pkw im ruhenden Verkehr

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LG Dessau-Roßlau – Az.: 2 O 33/10 – Urteil vom 14.01.2011

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, 9.254,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Dezember 2009 zu zahlen.

Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von den Kosten für die außergerichtliche Vertretung durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten, den H. & P., G.Str., O., in Höhe von 661,16 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Gerichtkosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 89 %, die Beklagte zu 1.) allein zu weiteren 11 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar;

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 12.875,60 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, die Beklagte zu 1.) beansprucht im Wege der Widerklage ihrerseits die Erstattung ihres Unfallschadens.

(Symbolfoto: Von Africa Studio/Shutterstock.com)

Die Klägerin ist Halterin eines Pkw Mazda 5, amtliches Kennzeichen WST-…. Die Beklagte zu 1.) ist weitere Unfallbeteiligte und Eigentümerin eines Pkw Skoda Octavia, amtliches Kennzeichen DE-…, der zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversichert war.

Die Klägerin bog am 13. November 2009 gegen 14:00 Uhr mit ihrem Fahrzeug in D.-R. vom M.platz nach rechts in die M.Str. ab. Auf der rechten Fahrbahnseite (aus der Fahrtrichtung der Klägerin gesehen) parkten hinter dem Kreuzungsbereich zwei Pkw hintereinander. Bei dem zweiten Pkw (in Fahrtrichtung der Klägerin gesehen) handelte es sich um das Fahrzeug der Beklagten zu 1.). Wegen der Unfallörtlichkeit wird auf die in Ablichtung zu den Gerichtsakten gereichten Lichtbilder verwiesen (Blatt 68 ff. d. A.).

Als die Klägerin am Fahrzeug der Beklagten zu 1.) vorbeifuhr, kam es zur Kollision zwischen der rechten Fahrzeugseite am Fahrzeug der Klägerin und der (zumindest zu diesem Zeitpunkt) […]


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