Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 91/10 – Urteil vom 20.01.2011
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. Mai 2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Potsdam in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17. August 2010, Az. 3 O 180/09, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 4.500,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.5.2007 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe folgender Kaufgegenstände:
– Vogels Fernseh Hifi-Möbel Q 8250 Plasma-Rack-Wenge massiv inklusive Motor- und Fernbedienung
– Pioneer Plasmabildschirm PDP-4270 XD Glasline/Black
– Bose Hifi-System Livestyle 48 komplett mit Boxen
– 4 Stück Bose B-20 Wandhalter weiß
– Bose Personal- und Musikcenter Remote
– 2 Paar Bose Hifi-Box 191 Wandspeaker 100 W/4-8 Ohm
– 3 Stück Bose SA-Zusatzverstärker
– Pioneer Plasmabildschirm PDP-4270 XD
– Pioneer Hifi-System RCS 404 H komplett mit Boxen
-4 Stück Bose UB-20 Wandhalter weiß
-3 Stück e+p Anschlusskabel HSC 2/Antennenkabel 75 DB/2,5 m
-2 Stück e+p Anschlusskabel VC 48/5 RGB/YUV Chinch 3-fach 5 m
-3 Stück e+p Anschlusskabel VC 820 U/G 2,0 Meter
Es wird festgestellt, dass sich die Klägerin mit der Rücknahme der vorstehend aufgeführten Gegenstände in Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung restlichen Kaufpreises für die Lieferung und Montage eines Ensembles, bestehend aus mehreren Fernsehern, einem Hifi-System, Verstärkern und Boxen in Anspruch. Der Beklagte macht im Wege der Widerklage die Rückzahlung der von ihm geleisteten Anzahlung Zug um Zug gegen Rückgabe der gelieferten Geräte verbunden mit der Feststellung, dass sich die Klägerin hinsichtlich der Rücknahme in Annahmeverzug befindet, geltend. Die Parteien streiten über die Mangelhaftigkeit des von der Klägerin gelieferten Fernseh[…]