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AG Bad Iburg – Az.: 3 M 58/22 – Beschluss vom 01.03.2022
Die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Weigerung des Obergerichtsvollziehers ###, die zum Aktenzeichen DR II 94/22 beantragte Räumung durchzuführen, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Schuldnerin war mit Versäumnisurteil vom 14.09.2021 zur Räumung der Mietswohnung und Herausgabe an die Gläubigerin verurteilt worden. Nachdem der Gerichtsvollzieher die Räumungsvollstreckung durchgeführt hatte, schlossen die Parteien einen Prozessvergleich, der am 26.11.2021 richterlich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wurde. In dem Vergleich heißt es unter anderem:
1. Die Beklagte (= jetzige Schuldnerin) erkennt die Anfechtung und die Kündigung des Mietverhältnisses, sowie den bereits durch Versäumnisurteil vom 14.09.2021 titulierten Räumungsanspruch der Klägerin (= jetzige Gläubigerin) ausdrücklich an. [...] Weiterlesen
“Vergleichstext muss Vollstreckungsinhalt enthalten”