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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Kündigung wegen Vorteilsnahme

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 11 Sa 447/10 – Urteil vom 20.01.2011

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 21.07.2010 – AZ: 4 Ca 427/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses nach Ausspruch einer außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung.

Die Beklagte beschäftigt ca. 33 000 Mitarbeiter am Standort in L.. Es besteht ein Betriebsrat.

Der 1954 geborene, verheiratete und einem Kind unterhaltsverpflichtete Kläger ist seit dem 01.09.1970 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Fachkalkulator zu einer durchschnittlichen monatlichen Bruttovergütung von 4.200,00 €. Zu den Aufgaben des Klägers gehörte es, von Geschäftspartnern der Beklagten im Bereich der Verfahrenstechnik und des Rohrleitungsbaues erbrachte Leistungen in einer Revision zu überprüfen. Die Auswahl der zu prüfenden Abrechnungen hatte der Kläger mittels eines Stichprobengenerators zu bestimmen und sodann eine Prüfung vor Ort, das heißt auf der Baustelle, durch Nachzählen, Prüfen der Korrektheit der Leistungsinhalte sowie der korrekten Zuordnung der Leistungspositionen vorzunehmen. Neben der Vornahme von Stichprobenkontrollen vor Ort lag eine weiterer Schwerpunkt seiner Tätigkeit in der Bewertung von Sonderkonstruktionen. Weiterhin erstellte der Kläger Kalkulationsunterlagen, Leistungsverzeichnisse und führte Kostenrechnungen im Rahmen der Beschaffung technischer Leistungen im Rohrleitungsbau durch.

Zwischen den Parteien besteht mit Wirkung seit dem 01.09.2009 eine Altersteilzeitvereinbarung (Einzelheiten Bl. 249 ff. d. A.).

Am 21.01.2010 erschienen Beamte der Kriminalpolizei auf dem Werksgelände der Beklagten und legten einen Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 19.01.2010 vor. Dieser ordnete unter anderem die Durchsuchung des Arbeitsplatzes des Klägers an. Der Durchsuchungsbeschluss war mit dem gegen den Kläger bestehenden Verdacht begründet, er habe seit Ende 2006 bzw. Anfang 2007 im Rahmen seiner Tätigkeit als Fachkalkulator gegen Sach- und Geldleistungen durch Mitarbeiter der B. I. GmbH diese betreffende Kontrollen nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Die Beklagte stellte den Kläger von der Arbeitsleistung ab dem 21.01.2010 frei. Der Ermittlungsdienst der Beklagten hörte am 14.01.2010 Herrn R., einen ehemaligen Mitarbeiter der Firma B., als Zeugen an. Wegen der Einzelheiten der protokollierten Aussage wird auf Bl. 87 – 93 […]


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