Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Sittenwidrigkeit eines Bürgschaftsvertrags im Falle einer Höchstbetragsbürgschaft

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Zweibrücken – Az.: 7 U 159/09 – Urteil 24.01.2011

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 30. Oktober 2009 geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 47 550,14 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 2,5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 21. November 2006 zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des insgesamt aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch aus einer von diesem übernommenen Bürgschaft geltend.

Der Beklagte war der Lebensgefährte der …. Diese wollte in … ein Hausanwesen erwerben. Hierzu schloss sie am 1. März 1999 einen notariellen Kaufvertrag für das Hausanwesen ab.

Zur Finanzierung des Erwerbs schloss … bei der Klägerin unter dem 10./16. März 1999 zwei Darlehensverträge über einmal 200 000,00 DM und einmal 160 000,00 DM ab. Als Sicherheit für die Rückzahlungsverpflichtungen aus den Darlehensverträgen bestellte sie der Klägerin eine Grundschuld über nominal 360 000,00 DM und trat der Klägerin Ansprüche aus einem Bausparvertrag sowie Ansprüche aus einer neu abzuschließenden Risikolebensversicherung ab.

Des Weiteren unterzeichnete der Beklagte als Sicherheit für die beiden genannten Darlehen der … eine auf den 10. März 1999 datierte Bürgschaftserklärung über einen Höchstbetrag von 93 000,00 DM (siehe Anlage K1 – Bl. 20 d.A.).

Der monatliche Zins- und Ansparaufwand für die Zeugin … betrug insgesamt 2 124,00 DM, worin monatlich Zinszahlungen in Höhe von 1 584,00 DM enthalten waren.

Nachdem im Jahre 2006 die Hauptforderung nicht mehr ordnungsgemäß durch die Darlehensnehmerin bedient worden war, kündigte die Klägerin wegen bestehenden Zahlungsverzuges die Geschäftsbeziehungen zur Darlehensnehmerin mit Schreiben vom 12. Mai 2006, das von zwei Mitarbeitern der Klägerin unterzeichnet war. Wegen der zur Hausfinanzierung aufgenommenen Darlehen bestand im Kündigungszeitpunkt noch eine offene Forderu[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv