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Wohngebäudeversicherungsvertrag – Leitungswasserschaden – Regenfallrohr mit Flachdachanschluss

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OLG Koblenz – Az.: 10 U 238/10 – Urteil vom 28.01.2011

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 3. Februar 2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern für das Schadensereignis vom 3.6.2008 am Objekt A. bedingungsgemäß Deckung aus dem Wohngebäudeversicherungsvertrag Nr.- 09.366.395498 zu gewähren.

Die Beklagte hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.

Die Kläger begehren von der Beklagten Leistungen aus einem Vertrag über eine Wohngebäudeversicherung.

Die Kläger sind Eigentümer des Hausanwesens A., für das sie einen Wohngebäudeversicherungsvertrag bei der Beklagten unterhalten, dem die VGB 94 zu Grunde liegen. Ferner besteht eine Elementarversicherung, der die BEW 94 zu Grunde liegen. Im Versicherungsschein ist ferner vereinbart, dass abweichend von § 9 Nr. 4 lit. b VGB 94 im Rahmen der Leitungswasserdeckung sowie § 3 Nr. 2 lit. b BEW 94 im Rahmen der Überschwemmungsdeckung der Risikoausschluss gegen Rückstauschäden abbedungen ist.

(Symbolfoto: Von Robert Kneschke/Shutterstock.com)

Am 3. Juni 2008 kam es aufgrund starker Regenfälle zu Schäden an dem Gebäude, das mit einem Flachdach ausgestattet ist, welches durch einen Dachablauf entwässert wird. Der Dachablauf besteht mit einem Ober- und Unterteil aus zwei Teilen. Die Dachhaut ist an den Dachablauf herangeführt und wird mit einem Klemmflansch an den Topfrand des Dachablaufs fixiert. Dieser Klemmflansch war jedoch lose, so dass die Dachhaut unbefestigt auf dem Dachablauf lag und das Dach somit nicht mehr gegen Regen abdichten konnte. Bei den Regenfällen am 3.6.2008 gelangte Niederschlagswasser in die Folienfläche der Dachabdichtung und in die Innenwände des Anwesens. Die Beklagte ließ den Schaden vo[…]


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