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Unfallversicherung – Versicherungsschutz bei psychischen Beeinträchtigungen nach einem Unfall

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OLG Koblenz 10. Zivilsenat – Az.: 10 U 109/10 – Urteil vom 28.01.2011

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 14. Januar 2010 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen aufgrund eines Vertrages über eine Unfallversicherung.

Die Klägerin hat bei der Beklagten einen Vertrag über eine private Unfallversicherung abgeschlossen. Versicherte Person ist der Sohn der Klägerin, A. B.. Dem Vertrag liegen die AUB 2002 der Beklagten zugrunde. Die Invaliditätsgrundsumme beträgt 100.000 €, vereinbart ist eine progressive Invaliditätsstaffel von 300% und eine Unfallrente von 500 € monatlich, sofern der Invaliditätsgrad mindestens 50% beträgt.

(Symbolfoto: Von EugeneEdge/Shutterstock.com)

Der Sohn der Klägerin erlitt am 18. Mai 2004 im Alter von 17 Jahren einen schweren Motorradunfall, bei dem er sich eine drittgradige offene Ober- und Unterschenkelfraktur links mit einem erheblichen Weichteildefekt, sowie eine Partialläsion des Nervus peroneus communis links und des Nervus suralis links zuzog. Nach mehrwöchiger umfangreicher stationärer Heilbehandlung wurde der Versicherte am 9. Juni 2004 aus dem X.krankenhaus entlassen, musste jedoch in der Zeit vom 8. bis 16. Juli 2004 wegen einer Entzündung mit Verdacht auf Osteomelitis nochmals stationär behandelt werden. Auch in der Folgezeit war der Heilungsverlauf mit Komplikationen verbunden, die sich mit Unterbrechungen bis Februar 2006 hinzogen. Weiterhin befand der Sohn der Klägerin in dem genanten Zeitraum sich in begleitend durchgeführten ambulanten Behandlungen wegen der Nervenverletzung und wegen einer insgesamt streitigen posttraumatischen Belastungsstörung, deren Verd[…]


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