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Verkehrsunfall – Mithaftung auf Grund der Betriebsgefahr eines Treckergespanns

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LG Stade – Az.: 5 O 430/09 – Urteil vom 02.02.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 11.05.2008 auf der Kreisstraße 40 in Buxtehude geltend.

(Symbolfoto: Von Fotokostic/Shutterstock.com)

Der Kläger befuhr die Kreisstraße aus R. kommend in Richtung Buxtehude. Vor ihm fuhr im zügigen Schritttempo die Zugmaschine des Beklagten zu 2) mit einem Anhänger. Fahrer war der Beklagte zu 1). Der Trecker mit Anhänger war im Rahmen einer Brauchtumsveranstaltung unterwegs. Auf dem Anhänger, der mit Zweigen geschmückt war befanden sich sechs Personen.

Der Kläger trägt vor, dass er zunächst mit seinem PKW hinter dem Gespann hergefahren sei. Als dann einer der Mitfahrer von dem Anhänger aus auf die Straße urinierte, habe er sich veranlasst gefühlt das Fahrzeug zu überholen, da seinen Beifahrerinnen, seiner Ehefrau und seiner Nichte, dieser Anblick nicht zumutbar gewesen sei. Auf das Hupen des Klägers sei dann der Beklagte zu 1) mit seinem Gespann weit nach rechts gefahren. Er sei deshalb davon ausgegangen, dass ihm der Beklagte zu 1) zum Überholen Platz machen wolle und sei an dem Gespann vorbei gefahren. Als er in Höhe der Zugmaschine gewesen sei, sei diese plötzlich von rechts in die Straßenmitte gefahren und mit dem PKW des Klägers, der auf dem linken Straßenteil gefahren sei, kollidiert. Der Kläger meint, dass der Beklagte zu 1) die alleinige Schuld an der Kollision trage. Dieser habe infolge der auf dem Gespann herrschenden lauten Musik seine Umgebung nicht ausreichend wahrnehmen können. Außerdem sei er von der rechten Straßenseite nach links gewechselt ohne die doppelte Rückschau gehalten zu haben.

Wegen des geltend gemachten Schadens wird auf die Klagschrift Seite 5, Blatt 5 der Akte unter Ziffer III. Bezug genommen. Der Kläger meint weiter, […]


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