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Eintrittspflicht einer Betriebshaftpflichtversicherung für Umweltschäden

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OLG Jena – Az.: 4 U 787/10 – Beschluss vom 03.02.2011

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgericht Gera vom 17.08.2010 – Aktenzeichen 3 O 1192/09 – einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 24. Februar 2011.
Gründe
Die Berufung der Klägerin hat nach einstimmiger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert keine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren zur  Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, § 522 Abs. 2 Nr. 1 – 3 ZPO.

Die Klägerin macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Haftpflichtversicherung aus folgendem Schadensereignis geltend.

Am 09.01.2009 befüllte ein Mitarbeiter der Klägerin auf deren Betriebsgelände ein Reinigungsgerät mit Heizöl, das sich auf dem Grundstück der Klägerin in einem 1000 Liter fassenden Vorratstank befand. Dabei löste sich der dazu benutzte Schlauch, was dazu führte, dass durch einen Bodeneinlauf des Fußbodens Öl in die Kanalisation gelangte, weil die zum Transport des Heizöls benutzte Pumpe zunächst weiter lief. Der Klägerin sind durch die Beseitigung und Entsorgung des Öls sowie die Reinigung der Kanalisation Aufwendungen in Höhe von insgesamt 13.729,51 EUR entstanden, die sie mit der Klage ersetzt verlangt.

Das Landgericht hat die Klageabweisung im Wesentlichen damit begründet, dass die Beklagte sich auf den Haftungsausschluss gemäß Ziffer 7.10 AHB H 2006 berufen könne. Auch aus den weiteren Vereinbarungen der Parteien, insbesondere aus Buchstabe D der Anlage HAN 2006 ergebe sich keine Leistungspflicht der Beklagten.

Mit der Berufung macht die Klägerin vor allem geltend, dass sich eine Haftung aus Ziffer 12.2 der HAN 2006 ergebe. Der zu entscheidende Versicherungsfall unterfalle genau dieser Klausel. Hier sei eine Schädigung an der Kanalisation durch eintretendes Öl erfolgt.

Des Weiteren gelte Ziffer 14 HAN 2006. Diese ordne eine Geltung der Ziffer 4 AHB an, der in diesem Zusammenhang ohne die Einschränkungen der Ziffer 7.10 AHB H 2006 gelte.

Auch der Haftungsausschluss nach Nummer 7.10 AHB H 2006 bestehe nicht. Denn es handele sich gerade nicht um Schäden, die nach Abschluss der Arbeiten entstanden seien. Vielmehr sei der Austritt des Heizöls während der Reinigung von Arbeitsgeräten erfolgt und stehe damit mit der Herstellung ihrer Produkte in Zusammenhang.

Die Haftung sei auch ni[…]


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