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GmbH-Geschäftsführer – Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten über Bürgschaftserklärung

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OLG Koblenz – Az.: 5 U 1417/10 – Beschluss vom 09.03.2011

Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30.11.2010, Az. 1 O 209/10, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
Gründe
Im Einzelnen ist zur Sach- und Rechtslage zu bemerken:

1. Die Klägerin belieferte die …[A] (im Folgenden: GmbH) mehrjährig mit Kraftstoffen. Die GmbH wurde am 9.02.2010 wegen Vermögenlosigkeit im Handelsregister gelöscht. Ihre Gesellschafter waren die beiden Beklagten; die Vertretung oblag dem Beklagten zu 1. als Geschäftsführer.

Im Jahr 2007 blieb die GmbH zunehmend Lieferentgelt schuldig. Vor diesem Hintergrund bewilligte der Beklagte zu 1. der Klägerin am 24.10.2007 zur Sicherheit eine Grundschuld über 100.000 € an einem in …[B] gelegenen Privatgrundstück. Gleichzeitig übernahmen die Beklagten die persönliche Haftung in Höhe des Grundschuldbetrages und unterwarfen sich dieserhalb der Zwangsvollstreckung.

Als die Verbindlichkeiten der GmbH in der Folge weiter anstiegen und im November 2008 einen Umfang von 428.344,07 € erreicht hatten, verbürgten sich die Beklagten am 12.12.2008 unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage gesamtschuldnerisch bis zu einem Betrag von 250.000€. Im Juli 2009 erreichte der Schuldsaldo der GmbH 501.639,49 €. Nachdem der Beklagte zu 1. am 5.11.2009 an einem Privatgrundstück in …[C] eine weitere Grundschuld über 100.000 € bestellt hatte, beendete die Klägerin am Folgetag die Belieferung der GmbH. Ihre Außenstände waren nunmehr auf 556.500,75 € angewachsen. Diesen Betrag hat die Klägerin nebst Zinsen gegen den Beklagten zu 1. eingeklagt. Außerdem hat sie die Beklagte zu 2. gesamtschuldnerisch dazu auf eine Bürgschaftsleistung von 250.000 € nebst Zinsen und den Beklagten zu 1. ergänzend auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten von 5.122,71 € in Anspruch genommen sowie die Feststellung begehrt, dass die Zahlungsverpflichtungen der Beklagten ihren Grund in einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung hätten. Sie sei durch Teilzahlungen und die Gewährung von Sicherheiten über die Liquidität der GmbH getäuscht worden. Die Beklagten hätten gewusst, dass die eingeräumten Grundschulden im Hinblick auf Vorlasten ni[…]


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