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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kanzlei Kotz klärt auf: Der Vertragsschluss im Internet und Ihre Rechte als Verbraucher

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Spätestens seit dem „Black Friday“ und dem „Black Weekend“ ist die Zeit der Weihnachtseinkäufe und des Shopping-Konsums angebrochen. Nicht zuletzt durch die Corona-Krise wird sich ein beträchtlicher Teil davon auf das Online-Shopping u.a. über Amazon, Zalando, Ebay und ähnliche digitale Verkaufsplattformen konzentrieren. Das ist Grund genug, für die Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskanzlei Kotz aus Kreuztal bei Siegen für Sie im nachfolgenden Artikel einen genauen auf die Rechtslage beim Online-Shopping zu werfen und Ihnen Ihre Rechte in verständlicher Sprache einmal näher zu erläutern.

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Sollten Sie auch nach der Lektüre noch offene Fragen haben, so sind wir im Rahmen unserer Online-Beratung gerne jederzeit für Sie erreichbar und setzen uns gemeinsam für Ihre Rechte ein. Nicht erst seit der Covid-19-Pandemie sind wir als hochmoderne Kanzlei auch digital für Sie bundesweit im Einsatz. Sie können uns also problemlos auch ohne den persönlichen Kontakt in den Besprechungsräumen der Kanzlei Kotz in Kreuztal bei Siegen rund um die Uhr und von überall aus mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen. Nutzen Sie hierfür einfach unsere Online-Beratungsfunktion oder kontaktieren Sie uns via Telefon, Telefax, E-Mail oder sogar per Whats-App-Nachricht.
Vertragsschluss im Internet
Der Vertragsschluss im Internet folgt (mit einigen Besonderheiten) im Wesentlichen dem Vertragsschluss im „echten Leben“ und besteht aus den beiden korrespondierenden Komponenten der sog. Willenserklärung im Sinne der §§ 145 ff. BGB, namentlich aus dem sog. Angebot und der darauf bezogenen sog. Annahme. Der Onlinehändler präsentiert sein Warenangebot in digitaler Form auf seiner Website/dem Onlineshop und der Verbraucher als Kunde kann sich durch dieses Warenangebot klicken und sich die einzelnen Verkaufsgegenstände sowie deren Beschreibungen und natürlich deren Preis in aller Ruhe anschauen.

Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Präsentation der Waren in aller Regel noch kein (rechts-)verbindliches Angebot des Händlers darstellen, sondern lediglich eine sog. Aufforderung zum Angebot (die sog. „invitatio ad offerendum“). Rechtlich betrachtet bedeutet dies, dass der Händler den Kunden dadurch auffordert, ein verbindliches Angebot seinerseits abzugeben, w[…]


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