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Fahrzeugdesinfektionskosten nach Krankentransport – zu übernehmende Fahrkosten Krankenkasse

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SG Duisburg – Az.: S 7 KR 3/09 – Urteil vom 16.03.2011

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2008 verurteilt, an den Rechtsnachfolger des Klägers 2.850 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 24.10.2008 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Im Streit ist die Frage, ob der Rechtsnachfolger des Klägers gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung von Desinfektionskosten in Höhe von 2.850 EUR hat, die dem Kläger von der Stadt W. für mehrfache Krankentransporte in Rechnung gestellt worden waren.

(Symbolfoto: Von Photographicss/Shutterstock.com)

Der am 10.03.19xx geborene und am 26.01.20xx verstorbene Kläger war Dialyse-Patient. Die ärztlichen verordneten Krankentransporte zu den Dialyse-Behandlungen wurden überwiegend von einer privaten Firma durchgeführt und die entsprechenden Kosten von der Beklagten beglichen. Im hier streitigen Zeitraum vom 06. bis zum 23.05.20xx wurden die Krankentransporte von der Stadt W. übernommen. Hintergrund war, dass der Kläger sich eine MRSA-Infektion zugezogen hatte. Daraufhin stellte die Stadt W. der Beklagten neben der Grundgebühr und den Fahrtkilometern einen „Zuschlag Infektionstransport“ in Höhe von 150 EUR in Rechnung. Grundlage hierfür war die Gebührensatzung für die Benutzung der Krankenkraftwagen im Kreis W. vom 20.06.2007 (§ 1 Ziffer 3 iVm Ziffer 4.1 des entsprechenden Gebührentarifs des Kreises W.). Die Pauschale wurde mit Wirkung zum 01.07.2007 neu festgelegt. In der zuvor geltenden Satzung war nach der Art des Einsatzfahrzeugs unterschieden worden. Die Desinfektionspauschale betrug vorher 95 EUR bei der Benutzung eines Notarztwagens, 55 EUR bei einem Rettungswagen und 20 EUR bei einem Krankentransportwagen.

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Bescheiden vom 28.04.2008 und 01.07.2008 mit, dass sie die notwendigen Fahrtkosten zu den Dialyse-Behandlungen in einem Krankentransportwagen in der streitigen Zeit übernehme. Im Rahmen der Abrechnung der Stadt W. lehnte sie indes die Übernahme der Desinfektionspauschalen ab. Daraufhin forderte die Stadt W.l den Kläger durch entsprechende Bescheide zur Zahlung der Pauschale in Höhe von je 150 […]


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