AG Remscheid – Az.: 7 C 187/10 – Urteil vom 17.03.2011 Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die im ersten Obergeschoss des Hauses Xweg in Remscheid gelegene, aus drei Zimmern, Küche, Bad, WC sowie Balkon bestehende Wohnung und die im Haus Xweg rechts von der Eingangstür gelegene Doppelgarage zum 30.04.2011 zu räumen und an die Kläger herauszugeben. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, und zwar – hinsichtlich der Hauptsache (Räumung) durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 2.625,00 €, die sich im Falle der nicht fristgerechten Räumung für die Zeit ab Mai 2011 für jeden angefangenen Monat um 875,00 € erhöht – und hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.05.2011 gewährt.
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer und Vermieter, die Beklagten Mieter der im Tenor näher bezeichneten Wohnung im Hause Xweg in Remscheid, die die Beklagten durch Mietvertrag vom 14.08.2004 (Blatt 3 ff. d. GA) zum 01.09.2004 anmieteten. Die Miete für Wohnung einschließlich Garage betrug zuletzt 630,00 € kalt und 875,00 € warm. Die Miete ist monatlich im Voraus fällig zum 3. Werktag eines jeden Monats. Nachdem die Beklagten mit der Zahlung der Mieten für September und Oktober 2010 in Rückstand geraten waren, kündigten die Kläger mit Schreiben vom 19.10.2010 (Blatt 18 f. d. GA) mit Rücksicht auf den Zahlungsverzug das bestehende Mietverhältnis fristlos und hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Am 05.11.2010 ging die rückständige Miete für September und Oktober 2010 bei den Klägern ein, nicht aber die für November 2010. Daraufhin haben die Kläger unter dem 16.11.2010 eingehend bei Gericht Räumungsklage erhoben, die den Beklagten am 07.12.2010 zugestellt worden ist. Zuvor, nämlich am 23.11.2010, gingen die Mieten für November und Dezember 2010 bei den Klägern ein. Ursprünglich haben die Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die im ersten Obergeschoss des Hauses Xweg in Remscheid gelegene, aus drei Zimmern, Küche, Bad, WC sowie Balkon bestehende Wohnung und die im Haus Xweg rechts von der Eingangstür gelegene Doppelgarage zu räumen und an die Kläger herauszugeben; 2. hilfsweise die Beklagten zu verurteilen, die im Klageantrag zu 1. näher bezeichnete Wohnung und die Doppelgarage am 30.04.2011 zu räumen und an die Kläger herauszugeben. Nachdem das Gericht den Klägern den Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift mitgeteilt hat, haben die Kläger den Klageantrag zu 1. unter Aufrechterhaltung des Klageantrages zu 2. zurückgenommen. Die Beklagten haben der Antragsrücknahme zu 1. zugestimmt und beantragen im Übrigen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, der Zahlungsverzug sei ihrerseits unverschuldet gewesen. Die Beklagte zu 1) sei am 26.08.2010 nach Mexiko geflogen, um ihren Ehemann, den Beklagten zu 2), der sich dort seit längerer Zeit aufhielt, für 2 Wochen zu besuchen. Um eine pünktliche Mietzahlung für September 2010 zu ermöglichen, habe sich die Beklagte zu 1) bei ihrer Bank, der Xbank in Remscheid, erkundigt nach Möglichkeiten, Geldüberweisungen von Mexiko nach Deutschland vorzunehmen, um ihr in Deutschland befindliches Konto mit der erforderlichen Deckung für die Mietzahlung auszustatten. Von der Xbank habe sie die Auskunft erhalten, es bestünde eine Partnerschaft mit der in Mexiko ansässigen „X Bank“….