AG Remscheid – Az.: 7 C 187/10 – Urteil vom 17.03.2011
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die im ersten Obergeschoss des Hauses Xweg in Remscheid gelegene, aus drei Zimmern, Küche, Bad, WC sowie Balkon bestehende Wohnung und die im Haus Xweg rechts von der Eingangstür gelegene Doppelgarage zum 30.04.2011 zu räumen und an die Kläger herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, und zwar
– hinsichtlich der Hauptsache (Räumung) durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 2.625,00 €, die sich im Falle der nicht fristgerechten Räumung für die Zeit ab Mai 2011 für jeden angefangenen Monat um 875,00 € erhöht
– und hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.05.2011 gewährt.
Tatbestand
(Symbolfoto: Von Zerbor/Shutterstock.com)
Die Kläger sind Eigentümer und Vermieter, die Beklagten Mieter der im Tenor näher bezeichneten Wohnung im Hause Xweg in Remscheid, die die Beklagten durch Mietvertrag vom 14.08.2004 (Blatt 3 ff. d. GA) zum 01.09.2004 anmieteten.
Die Miete für Wohnung einschließlich Garage betrug zuletzt 630,00 € kalt und 875,00 € warm. Die Miete ist monatlich im Voraus fällig zum 3. Werktag eines jeden Monats.
Nachdem die Beklagten mit der Zahlung der Mieten für September und Oktober 2010 in Rückstand geraten waren, kündigten die Kläger mit Schreiben vom 19.10.2010 (Blatt 18 f. d. GA) mit Rücksicht auf den Zahlungsverzug das bestehende Mietverhältnis fristlos und hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Am 05.11.2010 ging die rückständige Miete für September und Oktober 2010 bei den Klägern ein, nicht aber die für November 2010. Daraufhin haben die Kläger unter dem 16.11.2010 eingehend bei Gericht Räumungsklage erhoben, die den Beklagten am 07.12.2010 zugestellt worden ist. Zuvor, nämlich am 23.11.2010, gingen die Mieten für November und Dezember 2010 bei den Klägern ein.
Ursprünglich haben die Kläger beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner z[…]