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Verkauf Unfallfahrzeug –  Verzögerung der Abwicklung auf Zahlung von Standgebühren

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LG Hannover – Az.: 11 S 56/10 – Urteil vom 23.03.2011

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hameln vom 16.06.2010 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 979 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten restlichen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 11.03.2006 gegen 11:10 Uhr zwischen Lauenstein und Börry nahe Hameln ereignete. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vollumfänglich für die aus dem Verkehrsunfall resultierenden Schäden haftet.

(Symbolfoto: Von kurhan/Shutterstock.com)

Der Pkw BMW des Klägers wurde nach dem Unfall auf das Gelände des Autohauses xxx in Hameln geschleppt. Das eingeholte Schadensgutachten kam zu dem Ergebnis, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden an dem Fahrzeug gegeben ist. Unter dem 21.03.2006 übermittelte der Sachverständige im Nachgang zu seinem Gutachten sechs von ihm über eine hausinterne sowie die Restwertbörse Car-TV eingeholte Restwertangebote. Die Angebotsliste enthält einen Hinweis des Sachverständigen, wonach sich alle Anbieter bei Zuteilung zur kostenloses Abholung des Fahrzeugs verpflichten. Das mit 8.744,00 Euro höchste Angebot unterbreitete das in Berlin ansässige Unternehmen Auto Kontor xxx. Dieses Angebot nahm der Kläger an. Die Abwicklung des Kaufvertrags erfolgte über die Firma xxx mit Sitz in München. Diese übersandte dem Kläger am 28.03.2006 einen dreiseitigen Vertragsentwurf, den der Prozessbevollmächtigte des Klägers, den dieser zwischenzeitlich beauftragt hatte, für den Kläger unterzeichnete und am 06.04.2006 zurücksandte. Die Abholung des Fahrzeugs vom Gelände des Autohauses xxx verzögerte sich und erfolgte schließlich am 19.04.2006. Die Bezahlung des Restwertkaufpreises nahm der Aufkäufer erst am 15.05.2006 vor, wobei allerdings nur 8.502.15 Euro überwiesen wurden. Vorausgegangen waren mehrere Telefonate zwischen[…]


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