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Rechtsanwälte Kotz GbR

Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments – Verwirklichung einer Pflichtteilsstrafklausel

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OLG München – Az.: 31 Wx 227/10 – Beschluss vom 07.04.2011

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Starnberg vom 3. September 2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligte zu 1 hat die der Beteiligten zu 2 im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 315.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Olena Yakobchuk/Shutterstock.com

Der verwitwete Erblasser ist 2009 im Alter von 92 Jahren verstorben. Seine Ehefrau ist 2008 im Alter von 84 Jahren vorverstorben. Die beiden Beteiligten sind die gemeinsamen Kinder.

Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus einer Eigentumswohnung samt Garage in M. (Wert: 165.000 €), zwei Tiefgaragenstellplätzen in M. (Wert derzeit nicht ermittelt) sowie einem bebauten Grundstück in W. samt Grünfläche (Wert: 1.195.000 €) sowie Guthaben in Höhe von ca. 56.000 € sowie sonstiges Vermögen in Höhe von ca. 14.000 €.

Es liegt ein handschriftlich geschriebenes gemeinschaftliches Testament der Eheleute vom 6.12.2006 vor, das im Wesentlichen folgenden Wortlaut hat:

„Wir setzen uns gegenseitig zu Vollerben ein (Ehegattentestament). Gesetzlich vorgesehene Pflichterbteile verbleiben im Eigentum des überlebenden Ehepartners. Pflichtanteilsberechtigte verzichten auf ihre Ansprüche. Sollte ein Pflichtteilsberechtigter seinen Erbteil fordern, wird er auch nach dem Tod des zweiten Erblassers auf den dann entstehenden Pflichtanteil beschränkt. Für den Fall, dass auch der zweite Erblasser verstirbt bekommt unsere Tochter S. B. (= Beteiligte zu 2) den Anteil (Ort) (Anwesen mit Haus und zweitem Seeplatz unten am See), unsere Tochter Dr. M. S. (= Beteiligte zu 1) die Eigentumswohnung (Ort) mit Garage. Die eine Garage (Ort) bekommt S. B., die zweite Garage (Ort) unsere Enkelin (…). Die Wohnung (Ort) wird aufgelöst. Die Wertgegenstände werden der Reihe nach aufgelöst, mit Wahl 1. (Beteiligte zu 2), 2. (Beteiligte zu 1), 3. (Beteiligte zu 1), 4. (Beteiligte zu 2) usw.

(Unterschrift des Erblassers)

Die Nutzung des Seeanteils muss für M.S. (= Beteiligte zu 1) und H. J. gewährleistet bleiben.

(Unterschrift Erblasser[…]


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