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Rechtsanwälte Kotz GbR

Durchgriffsfälligkeit in der Vertragskette von Auftraggeber, General- und Nachunternehmer

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OLG Düsseldorf – Az.: I-22 U 165/10 – Urteil vom 08.04.2011

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. August 2010 verkündet Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A.

Die Klägerin bearbeitet Industriegüter, insbesondere Stahl. Die Beklagte errichtet Stahlkonstruktionen.

Die Beklagte wurde 2008 von der Firma H. mit der Fertigung von Stahlkonstruktionen für ein Bauvorhaben S. beauftragt.

Durch Schreiben vom 26.09.2008 (BI. 8 GA) beauftragte die Beklagte ihrerseits die Klägerin mit dem Strahlen, Lackieren des Stahls und dem Auftragen einer Beschichtung zu einem Festpreis von 80.800,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer.

Die Stahlkonstruktionen wurden von der Beklagten bei der Klägerin zur Bearbeitung angeliefert und auch wieder abgeholt.

Für ihre Arbeiten erteilte die Klägerin der Beklagten folgende Rechnungen:

Rechnung Nr. 1346 vom 30.10.2008 (BI. 60 GA) über 24.038,00 EUR, die bis auf einen Rest von 595,00 EUR bezahlt wurde,

Rechnung Nr. 1357 vom 17.11.2008 (BI. 9 GA) über 18.538,77 EUR,

Rechnung Nr. 1358 vom 17.11.2008 (BI. 10 GA) über 6.057,00 EUR,

Rechnung Nr. 1363 vom 28.11.2008 (BI. 11 GA) über 24.038,00 EUR,

Schlussrechnung Nr. 1391 vom 15.01.2009 (BI. 12 GA) über 96.208,01 EUR,

in der die Rechnungen Nr. 1357, 1358 und 1363 berücksichtigt wurden

sowie eine Rechnung Nr. 1402 vom 20.02.2009 (BI. 19 GA) über 128,28 EUR.

Die Beklagte hat die Stahlkonstruktionen an die Firma H. geliefert und die Firma H. hat die Beklagte bezahlt.

Mit der Klage verlangt die Klägerin 90.728,78 EUR nebst Zinsen sowie 128,28 EUR nebst Zinsen aus den genannten Rechnungen.

Die Klägerin hat behauptet, zwischen den Parteien sei die Erteilung von Teilrechnungen durch die Klägerin vereinbart worden.

Sie sei auch mit den in der Rechnung Nr. 1357 vom 17.11.2008 (BI. 9 GA) abgerechneten Leistungen der Beladung und Bestellung eines Lkw, der Aussortierung von Bühnenteilen und des Verputzens von Stahlteilen von der Beklagten beauftragt worden. Sie ist der Ansicht gewesen, nach dem Vertrag die Kosten für ein Be- und Entladen sowie die Zahlung der für den Tra[…]


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