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SARS-CoV-2-Virus – Verbot körpernaher Dienstleistungen – Verhältnismäßigkeit

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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg – Az.: OVG 11 S 112/20 – Beschluss vom 10.11.2020

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Als Betreiberin eines im Land Brandenburg gelegenen Yoga- und Pilates-Studios, in dem neben Einzel- und Gruppenkursen in Yoga und Pilates auch Massagen angeboten werden, wendet sich die Antragstellerin im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO gegen die Untersagung der Erbringung köpernaher Dienstleistungen sowie des Betriebs ihres Fitnessstudios gemäß § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 der Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-CoV-2-EindV) vom 30. Oktober 2020. Dieses Begehren verfolgt sie zugleich mit dem Hauptsacheverfahren (OVG 11 A 36/20).

§ 9 SARS-CoV-2-EindV lautet:

(1) Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen, bei denen dienstleistungsbedingt das Abstandsgebot zwischen der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer und der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger nicht eingehalten werden kann, ist untersagt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1. Dienstleistende im Gesundheitsbereich und sonstige helfende Berufe, soweit diese medizinisch notwendige Behandlungen erbringen, insbesondere im Bereich der Physio-, Ergo-, oder Logotherapie, Podologie sowie der Fußpflege, die nicht rein kosmetischen Zwecken dient,

Symbolfoto: Von smile23/Shutterstock.com

2. Friseurinnen und Friseure.

(3) Dienstleistende nach Absatz 2 haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicher-zustellen:

1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen,

2. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,

3. das verpflichtende Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch alle Personen,

4. das Erfassen von Personendaten in einem Kontaktnachweis nach § 6 Abs. 2 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung; die Teilnehmenden haben ihre Personendaten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.

(4) …

§ 12 SARS-CoV-2-EindV laut[…]


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