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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bemessung der Mietminderung bei Feuchtigkeit in der Decke und im Keller

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AG Bergheim – Az.: 28 C 147/10 – Urteil vom 12.04.2011

Es wird festgestellt, dass die Kündigungen der Beklagten vom 22.04.2010, 07.06.2010, 26.07.2010 und vom 07.09.2010 unwirksam sind und das Mietverhältnis vom 27.09.2007 über die im 2.OG links des Hauses gelegene Wohnung fortbesteht.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Mieterin der im Tenor näher bezeichneten Wohnung, die Beklagte ist Vermieterin dieser Wohnung. Die monatliche Miete beträgt 300 € Grundmiete zzgl. 80 € Nebenkostenvorauszahlung und 3 € Pauschale für die Gemeinschaftsantenne. Am 21.12.2009 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass aus dem Kabelkanal der Deckenbeleuchtung in der Küche sowie aus den Stromkabeln der Flur-, Wohnzimmer- und Schlafzimmerlampe Wasser tropfen würde, wodurch es zu Kurzschlüssen in der Elektrik komme. Außerdem sei der Keller bei Schneefall und starkem Regen feucht und es habe sich bereits Schimmel gebildet. Mit Schreiben vom 05.03.2010, welches der Beklagten zugegangen ist, zeigte die Klägerin die Mängel schriftlich an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.03.2010, welches erst im April 2010 zuging, kündigte die Klägerin an, die Miete rückwirkend ab Januar 2010 um 25 % zu mindern und ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe von weiteren 25 % auszuüben, wenn eine Beseitigung der Mängel nicht erfolge. Die Miete für den Monat April zahlte die Klägerin nur in Höhe von 95,75 €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.04.2010 kündigte die Beklagte das Mietverhältnis zum 31.07.2010. Die Kündigung wurde darauf gestützt, dass die Wohnung für den Sohn der Beklagten benötigt werde, dass die Aprilmiete nicht gezahlt worden sei, dass es zu Lärmbelästigungen durch die Klägerin gekommen sei und dass die Klägerin auch die Wäsche für andere Familienmitglieder übernehme. Mit Schreiben vom 19.05.2010 bestätigte ein Dachdeckermeister, dass Undichtigkeiten am Dach nicht vorhanden seien und der Speicherboden trocken sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.06.2010 kündigte die Beklagte das Mietverhältnis fristlos mit der Begründung, die Klägerin sei mit mehr als zwei Monatsmieten in Verzug. Die Klägerin hatte für den Monat Mai keine Miete gezahlt und für den Monat Juni einen Betrag in H[…]


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