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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietvertrag – Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Leerstand umliegender Geschäfte

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LG Baden-Baden – Az.: 1 O 85/10 – Urteil vom 29.12.2010

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 9.103,50 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 1.011,50 seit 04.02.2010, 04.03.2010, 08.04.2010, 06.05.2010, 07.06.2010, 06.07.2010, 05.08.2010, 06.09.2010 und 06.10.2010 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin für die Zeit ab 01.11.2010 bis 10.04…. jeweils monatlich € 1.011,50 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab jeweils dem 04. Werktag eines Monats zu zahlen.

3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 45 %, die Beklagte 55 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

6. Der Streitwert des Verfahrens wird auf € 27.172,50 festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung von rückständigem und künftigem Mietzins sowie die Verpflichtung zum Betrieb einer … stelle.

Die Klägerin ist Hauptmieterin des Objekts … in … und betriebt dort einen … markt. Mit Untermietvertrag vom … vermietete die Klägerin an die Beklagte ca. 65 qm der eigenen Mietfläche, bestehend aus einem … raum und Nebenräumen, zum Zwecke einer … stelle (Anlage K 1, B 1). Mietbeginn war der …. Die Kündigung des Mietverhältnisses sollte erstmals zum Ende des 7. Mietjahres, gerechnet ab Mietbeginn, mit gesetzlicher Kündigungsfrist, möglich sein. Der Mietpreis wurde monatlich mit netto € 850,– zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer über € 161,50, damit insgesamt in Höhe von € 1.011,50, fällig jeweils am Monatsanfang bis zum 3. Werktag, vereinbart. In § 13 verpflichtete sich die Beklagte ihr Geschäft das ganze Jahr über betriebsbereit und geöffnet zu halten.

Eine weitere Teilfläche von ca. 50 qm hatte die Klägerin durch Untermietvertrag an den Zeugen … zum Betrieb einer … stelle vermietet.

Mit Schreiben vom … hat die Klägerin der Beklagten die Untervermietung der streitgegenständlichen Fläche gestattet.

Die Beklagte hat den Geschäftsbetrieb zum … eingestellt und mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom … das Mietverhältnis fristlos gekündigt (Anlage K 3). Bereits zuvor hat der weitere Untermiet[…]


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