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Schließung eines zoologischen Gartens während der Corona-Pandemie

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 20 NE 20.1381 – Beschluss vom 19.06.2020

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

1. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Eilantrag gem. § 47 Abs. 6 VwGO der Sache nach, den Vollzug von § 20 Abs. 1 der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 29. Mai 2020 (vgl. 2126-1-9-G, BayMBl. 2020 Nr. 304, im Folgenden: 5. BayIfSMV) einstweilen auszusetzen, soweit dieser der Öffnung von Innenanlagen zoologischer Gärten entgegensteht.

2. Der Antragsgegner hat am 29. Mai 2020 durch das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege die streitgegenständliche Verordnung erlassen. § 20 Abs. 1 der 5. BayIfSMV lautet in der derzeit gültigen Fassung:

§ 20 Kulturstätten

(1) Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie die Außenanlagen von zoologischen und botanischen Gärten können unter folgenden Voraussetzungen öffnen:

1. Für gastronomische Angebote gilt § 13.

2. Für Führungen gilt § 11 Abs. 2.

3. Es darf nicht mehr als ein Besucher je 20 m² zugänglicher Fläche zugelassen werden.

4. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept und, falls Besucherparkplätze zur Verfügung gestellt werden, ein Parkplatzkonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

(2) (…)

Die genannte Bestimmung ist am 30. Mai 2020 in Kraft getreten und wird gem. § 23 Satz 1 der 5. BayIfSMV in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 12. Juni 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 334) mit Ablauf des 21. Juni 2020 außer Kraft treten.

Symbolfoto: Von AlyoshinE/Shutterstock.com

3. Die Antragstellerin betreibt bundesweit an acht Standorten Großaquarien, darunter auch in München. Die Ausstellungsbereiche befinden sich – jedenfalls in München – ausschließlich in geschlossenen Räumen. Mit ihrem Eilantrag vom 12. Juni 2020 macht sie geltend, die Verordnun[…]


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