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LG Heidelberg, Az.: 5 O 187/12, Urteil vom 16.03.2016
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.882,28 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2010 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500,00 € (Selbstbeteiligung bezüglich der außergerichtlichen Anwaltskosten) sowie weitere außergerichtliche anteilige Anwaltskosten in Höhe von 120,28 € jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2012 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien jeweils die Hälfte zu tragen.
5. Das Urteil ist für die Parteien jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils [...] Weiterlesen
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