OLG Köln – Az.: 1 W 6/20 – Beschluss vom 08.06.2020
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. Januar 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Parteien waren bis zum 31. März 2019 durch einen Stromversorgungsvertrag für das im Eigentum der Beklagten befindliche und mit einem Einfamilienhaus bebaute Hausgrundstück A 25 in B verbunden. Die Beklagte war hierbei Anschlussinhaberin und – nutzerin im Sinne von § 1 NAV. Im Keller des Hauses betrieb der Bruder der Beklagten jedenfalls in der Zeit vom 18. Januar 2018 bis 18. Juli 2018 eine Marihuana-Plantage. Ein Außendienstmitarbeiter der Klägerin stellte am 18. September 2018 fest, dass die Sicherheitsplombierung am Hausanschlusskasten entfernt war. Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gestand der Bruder der Beklagten nicht nur den unerlaubten Betrieb der genannten Plantage, sondern überdies auch die Umgehung des Stromzählers. Auf Grundlage der im Keller der Beklagten unter anderem vorgefundenen 18 Vorschaltgeräte mit 6,2 A Dampfhochdrucklampen, einem ebenfalls vorgefundenen Ventilator und zwei Hochleistungsstromlüfter hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Nachforderungsbetrag in Höhe von insgesamt 12.481,57 € geltend gemacht und zwar 5.726,20 € aus der Nachberechnung des entnommenen Stroms, 6.755,37 € als hierfür geltend gemachte Vertragsstrafe und weiterer 2.981,25 € aus einer Rechnung wegen des Bezuges einer tatsächlich gemessenen Strommenge. Letztere Forderung hat die Beklagte anerkannt, für die Abwehr der übrigen Ansprüche hat sie indes die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Letzteres hat das Landgericht mit der angefochtenen Entscheidung abgelehnt mit der Begründung, die beabsichtigte Rechtsverteidigung biete keine hinreichende Erfolgsaussichten, weil das Bestreiten unsubstantiiert und damit unzureichend sei, so dass der Vortrag der Klägerin als zugestanden zu werten sei. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 3. März 2020, welcher das Landgericht mit Beschluss vom 18. Mai 2020 nicht abgeholfen hat.
II.
Die […]