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Hausfrieden täglich durch Mieter gestört – fristgerechte Mietvertragskündigung zulässig

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AG Garmisch-Partenkirchen – Az.: 6 C 281/19 – Urteil vom 29.07.2020

In dem Rechtsstreit erlässt das Amtsgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.07.2020 folgendes Endurteil:

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Wohnung im 4 Etage rechts, bestehend aus 3 Zimmern, 1 Küche, 1 Bad mit WC, 1 Flur, 1 Keller und 2 Balkonen zu räumen und zusammen mit 2 Haustür-, 2 Keller-, 2 Briefkasten und 1 Stromkastenschlüssel – Waschküche an die Kläger zurückzugeben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.463,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 513,50 Euro seit 06.08.2019,

aus 730,- Euro seit 05.09.2019,

aus 220,- Euro seit 04.10.2019

sowie weitere 650,34 Euro zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

5. Der Streitwert wird auf 7.278,75 Euro, seit dem 11.09.2019 auf 8.848,75 Euro und seit dem 07.10.2019 auf 8.063,50 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Kläger vermieteten mit Mietvertrag vom 30.11.2015 die Wohnung im ### 1. Etage rechts, bestehend aus 3 Zimmern, 1 Küche, 1 Bad mit WC, 1 Flur, 1 Keller und 2 Balkonen zusammen mit 2 Haustür-, 2 Keller-, 2 Briefkasten- und 1 Stromkastenschlüssel – Waschküche an die Beklagte. Die monatliche Nettomiete beträgt 550,- Euro, mit Vorauszahlungen auf die Heiz- und übrigen Betriebskosten insgesamt 730,00 Euro. Die Miete ist jeweils zum 03. Werktag eines Monats fällig.

Die Beklagte weist andere Hausbewohner zu bestimmten Tun und Unterlassen an. Die Beklagte rief über einen Zeitraum von mehreren Monaten nahezu täglich bei den Klägern an, um sich zu beschweren. Zum Teil handelte es sich um mehrere Telefonate an einem Tag. Sie rief auch zu Nachtzeiten und an Wochenenden an. Auch an den Weihnachtsfeiertagen 2018 erfolgten mehrere Anrufe. Die Beklagte trägt selbst vor, dass sie täglich bei den Klägern anrufe, wenn etwas los sei.

Die Beklagte hängt an Gemeinschaftswänden des Anwesens handschriftliche Zettel auf, mit zum Teil sexuellem Inhalt und Vorwürfen gegenüber anderen Hausbewohnern. Sie unterstellt Hausbewohnern „kranke Psychopathen“ zu sein, ständig ihre Wohnungstüre mit Duftstoffen zu besprühen, ihre Wäsche anzugrapschen und Waschpulver in ihre Wasch[…]


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