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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wirksamkeit eines Ehevertrages – Sittenwidrigkeit der Vereinbarung einer Gütertrennung

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OLG Frankfurt – Az.: 6 UF 225/09 – Urteil vom 18.04.2011

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Teilurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Dieburg vom 08.10.2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 73.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird mit folgenden Ergänzungen verwiesen.

Die Eheschließung der Parteien erfolgte am 26. September 19…, vorher hatten die Parteien bereits 12 Jahre lang zusammen gelebt. Die Antragsgegnerin ist gelernte Bankkauffrau, hat aber nicht in diesem Beruf, sondern als Angestellte bei den D gearbeitet.

Symbolfoto: Von Burdun Iliya/Shutterstock.com

Der Antragsgegner ist von Beruf A und betrieb nebenberuflich, und zwar mit erteilter Nebentätigkeitsgenehmigung des Dienstherrn, seit 1981 ein kleines B zusammen mit einem Geschäftspartner. Zum 01. Juni 1983 wurde in O1 ein größeres B eröffnet, welches nach Außen vom Bruder des Antragstellers betrieben wird und an dem der Antragsgegner als stiller Teilhaber beteiligt war. Die Antragsgegnerin arbeitete in diesem B mit einer Tätigkeit im versicherungsfreien Bereich mit. Im Jahr 1997 hat der Antragsteller seine Beteiligung an dem Studio in O1 aufgegeben. Der Erlös floss in die Finanzierung eines im Alleineigentum des Antragstellers stehenden Hauses, welches die Parteien sodann bezogen. In welchem Umfang weitere Gelder, die der Antragsteller nach seinen Angaben von seinem Vater erhalten hat, einflossen und inwieweit Eigenleistungen auch des Vaters der Antragsgegnerin für die Errichtung des Hauses aufgebracht wurden, ist zwischen den Parteien streitig. In einem weiteren Rechtsstreit 51 F 913/09 GÜ Amtsgericht Dieburg hat die Antragsgegnerin einen rechtskräftigen Beschluss vom 10.05.2010 erwirkt, wonach der Antragsteller ihr 23.213,04 € nebst Zinsen als ihren Anteil an […]


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