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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Ansprüche des Leasingnehmers

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LG Hagen (Westfalen) – Az.: 2 O 397/10 – Urteil vom 18.04.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 15.814,95 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem behaupteten Verkehrsunfall geltend, welcher sich am 01.10.2010 in I auf der I-Straße in Fahrtrichtung E ereignet haben soll.

Hierzu hat der Kläger zunächst behauptet, er sei zum Unfallzeitpunkt Eigentümer des an dem Geschehen beteiligten Kraftfahrzeugs Audi Q7 mit dem amtlichen Kennzeichen XXX gewesen. Dieses sei durch das alleinige Verschulden des an dem Unfall beteiligten Herrn B beschädigt worden. Der Herr B sei am 01.10.2010 gegen 20:15 Uhr mit seinem zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug Daimler Chrysler mit dem amtlichen Kennzeichen XXX  auf der I-Straße in I in Richtung E fahrend von der linken auf die rechte Fahrspur gewechselt. Hierbei habe er den zu diesem Zeitpunkt von dem Sohn des Klägers geführten Audi Q7 übersehen, welcher hierdurch auf der linken Fahrzeugseite beschädigt worden sei. Der Audi Q7 sei durch das Fahrmanöver des Herrn B dann nach rechts an eine Leitplanke abgedrängt worden, wodurch es auch zu Beschädigungen an der rechten Fahrzeugseite gekommen sei. Der Herr B habe sein Alleinverschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls anerkannt.

Der Kläger verlangt unter Bezugnahme auf ein vorgerichtliches Gutachten der DEKRA vom 11.10.2010 fiktive Reparaturkosten in Höhe von 14.346,95 € ersetzt. Die in dem Gutachten genannten Beschädigungen seien auf das streitgegenständliche Unfallgeschehen zurückzuführen. Bereits zuvor hatte der Kläger ein Schadensgutachten des Sachverständigenbüros S eingeholt, welches von den Feststellungen der DEKRA abweichend lediglich einen Sachschaden in Höhe von 11.463,45 € festgestellt hatte. Neben den erforderlichen Reparaturkosten (nach Gutachten der DEKRA) verlangt der Kläger eine ebenfalls von der DEKRA festgestellte Wertminderung in Höhe von 600,00 € sowie die Kosten für das Gutachten der DEKRA in Höhe von 838,00 € ersetzt. Desweiteren macht er eine Auslagenpauschale in Höhe von 30,00 € geltend und verlangt Freistellung von einer Kostenforderung seines Prozessbevollmächtigten aus vorgerichtlicher Tätigkeit in Höhe von 769,25 €.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.814,95 €[…]


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