LG Köln – Az.: 19 U 8/12 – Beschluss vom 16.04.2011
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 14.12.2011 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 11 O 191/11 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Berufungsgerichts auf Grund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).
Das Landgericht hat zu Recht eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte verneint und die auf § 823 Abs. 1 BGB gestützte Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld abgewiesen.
Symbolfoto: Von thanatphoto/Shutterstock.comZutreffend hat das Landgericht die Vorkehrungen, die derjenige treffen muss, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schafft, dahingehend bestimmt, dass diese sich nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren richten und geeignet sein müssen, solche Gefahren von Dritten abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (BGH, NJW 2006, 2326; NJW 2010, 1967, Palandt-Sprau, 71. Aufl. 2012, § 823 Rz. 51). Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob die Verkehrssicherungspflicht dadurch, dass der Aufzug am Unfalltag unterhalb des regulären Bodenniveaus (und in welchem Ausmaß) anhielt, objektiv verletzt wurde. Denn es liegt jedenfalls keine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten vor. Der Inhalt der Verkehrssicherungspflicht wird regelmäßig durch technische Regelwerke und Unfallverhütungsvorschriften konkretisiert (BGH MDR 1979, 45, BGH NJW 2004, 1449), die auch außerhalb des unmittelbaren Geltungsbereichs als Maßstab […]