OLG Oldenburg – Az.: 1 Ws 190/11 – Beschluss vom 26.04.2011
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg bei dem Amtsgericht Vechta vom 8. März 2011, mit dem diese die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen hat, die sie dem Verurteilten mit Beschluss vom 6. Juli 2009 für die Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Walsrode vom 10. August 2006 gewährt hatte, aufgehoben.
Die Strafaussetzung bleibt – unter Entfallen der Therapieweisung und der Bewährungshilfeunterstellung – aufrecht erhalten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und insoweit entstandene notwendige Auslagen des Verurteilten werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Der Verurteilte wurde vom Amtsgericht Walsrode am 10. August 2006 wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung weiterer Strafen zu einer Jugendstrafe von 8 Monaten verurteilt. Die zunächst gewährte Strafaussetzung wurde später widerrufen und zu 2/3 vollstreckt. Der Strafrest wurde mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg bei dem Amtsgericht Vechta vom 6. Juli 2009 zur Bewährung ausgesetzt, wobei der Verurteilte der Leitung und Aufsicht eines Bewährungshelfers unterstellt und ihm auferlegt wurde, im Anschluss an die Haftentlassung eine Suchttherapie anzutreten und ordnungsgemäß abzuschließen. Die Bewährungszeit wurde auf 2 Jahre festgesetzt.
Der Verurteilte wurde nach rund 2 Monaten aus der Therapieeinrichtung disziplinarisch entlassen. Entgegen seiner Angabe, kümmerte er sich in der Folgezeit nicht um einen neuen Therapieplatz. Den Kontakt zur Bewährungshilfe, den er ohnehin nur unzureichend gehalten hatte, brach er im Oktober 2010 ganz ab.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg bei dem Amtsgericht Vechta hat mit Beschluss vom 8. März 2011 die Strafaussetzung widerrufen, weil der Verurteilte keinen Kontakt zur Bewährungshilfe aufgenommen hatte und den Nachweis seiner Drogenabstinenz schuldig geblieben sei.
Gegen diesen, ihm am 23. März 2011 zugestellten Beschluss wendet sich der Verurteilte mit der sofortige Beschwerde vom 29. März 2011. Er begründet seine Beschwerde in erster Linie damit, dass er seit seiner Haftentlassung keine Straftat mehr begangen und sein Leben grundlegend geändert habe. So habe er den Kontakt zu seinem früheren Umfeld gelöst, keine Drogen mehr genommen und betreibe derzeit die Fortsetzung seiner Schulausbildung an der Fachoberschule Walsrode.
Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet.
Allerdings hat […]