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Rechtsanwälte Kotz GbR

Selbstständiges Beweisverfahren zur Feststellung von Wildschäden

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AG Schleiden – Az.: 2 H 3/11 – Beschluss vom 27.04.2011

Der sofortigen Beschwerde des Antragsgegners vom 31.03.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schleiden vom 14.03.2011 wird nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Beschwerdegericht Landgericht Aachen zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
I.

Unter dem 09.03.2011, eingegangen am 10.03.2011, beantragte der Antragsteller die schriftliche Begutachtung folgender Fragen durch einen Sachverständigen, ohne dass ein Rechtsstreit anhängig gewesen ist, § 485 Abs. 2 ZPO:

1. Sind auf den Grundstücken des Antragstellers Gemarkung …, Flur Nr. … , Flur Nr. … und Flur Nr. … Wildschäden vorhanden?

2. Handelt es sich bei den vorhandenen Schäden um solche aus den Schadensmeldungen vom November 2010 und Januar 2011

3. Wie hoch sind die Schadensbeseitigungskosten für die Schäden zu veranschlagen?

4. Wie hoch ist der Ertragsausfall aufgrund der Wildschäden?

Das Gericht erließ am 14.03.2011 antragsgemäß einen Beweisbeschluss (Bl. 20 f. d.A.). Gegen diesen wendet sich der Antragsgegner mit der am 31.03.2011 bei Gericht eingegangenen Beschwerde (Bl. 31 f. d.A.).

Er ist der Ansicht, die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens sei unzulässig. Da bereits eine Schätzung durch einen amtlich bestellten Wildschadensschätzer im Wildschadensvorverfahren stattgefunden habe, sei ein entsprechendes Beweissicherungsverfahren nur zulässig, wenn substantiiert dargelegt bzw. offenkundig sei, dass ein zusätzlich gerichtlich bestellter Sachverständiger umfassendere oder qualitativ bessere Feststellungen treffend würde. Der Vortrag des Antragstellers genüge diesen Anforderungen nicht.

II.

Die als sofortige Beschwerde des Antragsgegners auszulegende Beschwerde gegen den Beweisbeschluss des Amtsgerichts Schleiden vom 14.03.2011 ist bereits nicht statthaft. Gem. §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 490 Abs. 1 ZPO kann der den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens ablehnende Beschluss mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden; der dem Antrag stattgebende Beschluss ist jedoch unanfechtbar, § 490 Abs. 2 S. 2 ZPO (vgl. Münchener Kommentar, ZPO, 3. Auflage 2008, § 490 Rn. 2).

Auch das Landgericht Köln hatte in der durch den Antragsgegner zitierten Entscheidung (LG Köln, Beschluss vom 15.12.2008, Az.: 38 T 7/08) über die Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluss zu entscheiden.

Darüber hinaus ist die sofortige Beschwerde des Antragsgegners aber auch unbegründet.

Zwar hat im Rahmen des nach §§ 35 ff. BJagdG, 35 ff. L[…]


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