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Fristlose Kündigung – Täuschung über verschuldeten Unfall mit dem Dienstfahrzeug

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Sächsisches Landesarbeitsgericht – Az.: 1 Sa 749/10 – Urteil vom 28.04.2011

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 29. November 2010 – 9 Ca 1360/10 – wird z u r ü c k g e w i e s e n .

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung der Beklagten vom 20. April 2010 und der ordentlichen Kündigung vom 03. Mai 2010 sowie über die Pflicht der Beklagten, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits weiterzubeschäftigen.

Der 1977 geborene Kläger ist seit Februar 1998 bei der Beklagten als Gasdruckregel- und Messanlagenmonteur zu einem monatlichen Entgelt in Höhe von 3.000,00 € brutto beschäftigt. Die Beklagte stellte dem Kläger ein Dienstfahrzeug zur Verfügung. Mit seinem Dienstfahrzeug verursachte der Kläger Unfälle am 13. März 2001, am 31. August 2005, am 23. Januar 2008, am 04. Juni 2009 und am 20. Oktober 2009. Bereits im März 2001 übersah der Kläger beim Einparken und dem damit verbundenen Rückwärtsfahren ein im Fußweg verankertes Verkehrsschild. Das Fahrzeug stieß mit der Anhängerkupplung gegen das Verkehrsschild, welches daraufhin abknickte. Am 31. August 2005 fuhr der Kläger auf einen vor ihm fahrenden Pkw, der vor einer rot zeigenden Ampel stark abbremste, auf. Am 23. Januar 2008 befuhr der Kläger eine Straße in der Mitte, um an einem sich rechts befindlichen Transporter vorbeizufahren. Weil ein Fahrzeug entgegenkam, wich der Kläger nach rechts aus. Dabei kollidierte sein Fahrzeug mit dem Transporter im Bereich dessen Tür. Am 04. Juni 2009 befuhr der Kläger eine relativ schmale Straße. Als er an den rechts parkenden Fahrzeugen vorbeifuhr, kam ihm ein Pkw entgegen. Der Kläger fuhr nach rechts und streifte einen dort abgestellten VW-Transporter. Am 20. Oktober 2009 fuhr der Kläger beim Linksabbiegen in zähfließendem Verkehr auf das vorausfahrende Fahrzeug auf. Außerdem gingen der Beklagten Beschwerden vom 21. April 2006, vom 20. September 2006, vom 24. Januar 2007, vom 12. April 2007 und vom 10. August 2009 über die angeblich rüpelhafte Fahrweise des Klägers zu. Deshalb erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung vom 19. August 2009 (Bl. 19 f. d. A.). Am 25. März 2010 gegen 14:00 Uhr verursachte der Kläger mit seinem Dienstfahrzeug (VW LT Kasten mit dem amtl. Kennzeichen …) ei[…]


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