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Corona-Pandemie – Erfordernis eines negativen Testergebnisses – Sylturlaub

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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 3 MR 45/20 – Beschluss vom 15.10.2020

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Antragsteller, die aus dem Kreis Recklinghausen stammen und von dort anreisen werden, beabsichtigen, die Zeit vom 16. bis 25. Oktober 2020 auf Sylt in einem gebuchten Familienappartement zu verbringen, der Antragsteller zu 1. zunächst zu beruflichen, die übrigen Familienmitglieder (Antragstellerinnen zu 2., 3. und 5. sowie der Antragsteller zu 4) ausschließlich zu touristischen Zwecken.

Symbolfoto: Von zstock/Shutterstock.com

Sie beantragen, durch Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO das sogenannte Beherbergungsverbot des § 17 Abs. 2 Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-Cov-2 SH bis zur Entscheidung über ihren angekündigten Normenkontrolleilantrag außer Vollzug zu setzen.

Der zulässige Eilantrag (1.) hat in der Sache keinen Erfolg (2.).

1. Der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 VwGO ist zulässig.

Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Eine entsprechende Bestimmung ist in § 67 Landesjustizgesetz enthalten. Die Antragsteller wenden sich gegen § 17 Abs. 2 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS Cov-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – CoronaBekämpfVO) vom 1. Oktober 2020 in der Fassung vom 8. Oktober 2020, mithin gegen eine untergesetzliche Norm.

Die Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO setzt nicht voraus, dass das Normenkontrollverfahren in der Hauptsache bereits anhängig ist (vgl. Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO-Großkommentar, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 386 m.w.N.).

Die Antragsteller sind auch antragsbefugt, denn sie können jedenfalls geltend machen, zumindest in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) in absehbarer Ze[…]


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