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Verkehrsunfall – Mitverschulden eines den Gehweg in der falschen Richtung nutzenden Radfahrers

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LG Berlin – Az.: 41 O 41/11 – Urteil vom 10.05.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrage abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatz geltend nach einem Verkehrsunfall, der sich am 06.09.2010 gegen 18.10 Uhr auf dem Bürgersteig des Malchower Wegs zwischen seinem Fahrrad und dem von der Beklagten zu 2) geführten silbernen Audi Q 7, einem Geländewagen, mit dem amtlichen Kennzeichen … 214 ereignete.

Mit seinem Mountainbike befuhr der Kläger den Bürgersteig gegen die Fahrrichtung. Die Beklagte zu 2) fuhr aus der Ausfahrt des Grundstücks Nr. 10, neben der sich aus ihrer Sicht rechts eine eine hohe Hecke befand, und kollidierte vorne rechts mit dem Fahrrad, nachdem der Kläger noch gebremst und seitlich gelenkt hatte. Der Kläger stürzte und verletzte sich. Wegen der Einzelheiten der Unfallstelle wird auf die Fotos in der Anlage K 2 (Bl. 10 ff. d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger verlangt den Ersatz folgender, teilweise streitiger Schäden:

– Reparaturkosten 83,45 €

– Verdienstausfall 1.896,82 €

– Schmerzensgeld 3.000,00 €

– Kosten des Fahrradhelms  59,90 €

– Kostenpauschale 20,00 €

Zusammen 5.060,17 € sowie Rechtsanwaltskosten  273,34 €.

Der Kläger forderte die Beklagte zu 1) mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 13.01.2011 unter Fristsetzung bis zum 27.01.2011 zur Zahlung auf.

Der Kläger behauptet: Die Beklagte zu 2) sei mit 15 km/h in einem Zug ohne anzuhalten aus der Ausfahrt gekommen. Er sei ebenfalls mit 15 km/h gefahren und habe das Fahrzeug erst vier bis fünf Meter vor der Kollision gesehen.

Er ist der Ansicht: Der Beweis des ersten Anscheins spreche gegen die Beklagte zu 2). Ihre gesteigerte Sorgfaltspflicht gemäß § 10 StVO habe auch ihm gegenüber bestanden, obwohl er den Gehweg in falscher Richtung benutzt habe (vgl. AG Mitte Urteil vom 10.12.2009 – 108 C 3473/07 – und LG Berlin Urteil vom 01.07.2010 – 44 S 4/10 – in der Anlage K 10 = Bl. 61 ff. d.A.). Die Einschränkung der Sicht habe die Sorgfaltsanforderungen an die Beklagte zu 2) erhöht.


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