Bayerisches Landessozialgericht – Az.: L 18 U 13/06 – Urteil vom 25.05.2011
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.12.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Unfalles vom 21.10.2003, den der verstorbene Ehemann und Vater der Kläger A. (HS) auf dem eigenen landwirtschaftlichen Hof erlitt.
HS war zu dem Zeitpunkt als landwirtschaftlicher Unternehmer (Nebenerwerbslandwirt) bei der Beklagten zu Beiträgen versichert. Im Übrigen war er als Landmaschinenmechaniker abhängig beschäftigt.
Laut der Aufnahmeanzeige des Klinikums L. vom 22.10.2003 wurde HS am 21.10.2003 dort als Notaufnahme in der Unfallchirurgie eingeliefert. Der Durchgangsarzt stellte eine ausgedehnte, stark blutende Kopfplatzwunde rechts, einen Alkoholrausch sowie einen Verdacht auf SHT fest und vermerkte in seinem Bericht, der Patient habe anfangs unterschiedliche Angaben zum Unfallhergang gemacht. Zunächst sei von einem Holzspalter die Rede gewesen, später habe er berichtet, dass beim Melken im Stall eine junge Kuh ausgetreten und ihn am Kopf getroffen habe. Er sei nach eigenen Angaben nicht bewusstlos gewesen und nach dem Unfall selbst ins Haus zur Ehefrau (Klägerin zu 1) gelaufen.
Symbolfoto: Von ESB Professional/Shutterstock.comMit Unfallanzeige der Klägerin zu 1) vom 03.11.2003 wurde mitgeteilt, der Ehemann befände sich zurzeit im Koma, der exakte Unfallhergang könne deshalb nur nach den Aussagen gemacht werden, die vom Verletzten zuvor noch getätigt worden seien. Der Verletzte habe sich im Stall befunden und habe Tiere umhängen wollen. Er sei deshalb mit einer blutenden Kopfwunde in die sog. „Schmutzschleuse“ gekommen und habe noch gesagt, dass ihn eine Kuh getroffen habe. Die Ehefrau habe ihm einen Verband angelegt und den Rettungswagen bestellt. Am 28.10.2003 sei der Verletzte ins Koma gefallen.
Ausweislich des Befundberichts des L.-Krankenhauses Sch. vom 11.12.2003 (SG 90) wurde HS am 28.10.2003 dort eingeliefert und noch in der Nacht operiert (Entlastung eines Subduralhämatoms). Diagnostiziert wurde eine Mittelhirneinklemmung sowie ein Total[…]