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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anspruch auf Erteilung einer notariellen Klausel nach Abtretung einer Grundschuld

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LG Frankenthal – Az.: 1 T 108/11 – Beschluss vom 24.05.2011

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Gläubigerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 240.000 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer notariellen Klausel nach Abtretung einer Grundschuld.

Mit notarieller Urkunde vom 21.06.2000 des Notars Dr. … in L., UrkNr. …, bestellten die Eheleute … und … an dem Grundstück Hof- und Gebäudefläche … straße … in R. für die B. H. – und V. bank AG in M. (Erstgläubigerin) eine Grundschuld ohne Brief in Höhe von 460.000,00 DM. Die Schuldnerin übernahm die persönliche Haftung für die Zahlung des Geldbetrages und unterwarf sich wegen dieses Betrages der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in ihr gesamtes Vermögen (Bl. 12 d.A.). Hierbei handelt es sich um eine für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Urkunde. Die Sicherungsvereinbarung ist ebenfalls vorformuliert. Hiernach dient die Grundschuld der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank (…) gegen den Sicherungsgeber zustehen.

Am 16.07.2001 wurde die Schuldnerin als Alleineigentümerin des o.g. Grundbesitzes eingetragen. Die Vollstreckungsklausel wurde durch Notar Dr. … auf die Schuldnerin am 28.01.2004 umgeschrieben (Bl. 21 d.A.).

Mit Kaufvertrag vom 09.11.2005 verkaufte die Erstgläubigerin an die D. Bank GmbH ein Kreditportfolio von Forderungen und Sicherheiten im Wert von 1.814.545.623,67 € zu einem Basiskaufpreis von 1.072.300.000 €.

Die Abtretung der Portfolio-Forderungen und die Übertragung der Sicherheiten erfolgt gemäß Ziffer 2.4. des Kaufvertrages mit gesondertem Abtretungs- und Übertragungsvertrag.

Im Kaufvertrag ist festgehalten, dass eine E. Investors, Ltd., mit Sitz in London Übernehmerin ist. Die Übernehmerin oder der Abtretungsempfänger erwirbt nach Ziffer 5.1.3. die Portfolio-Rückgriffsansprüche.

Unter Ziffer 11.2.3 garantiert die Käuferin gegenüber der Verkäuferin, (…) dass die übernommenen Verpflichtungen aus den Sicherheitenverträgen, soweit sie in den Portfolio-Unterlagen enthalten sind oder der Käuferin in sonstiger Weise übermittelt wurden (…), eingehalten werden.

Wegen des genauen Wortlautes wird auf Bl. 40 des in dem Sonderband vorliegenden Vertrages verwiesen.

Mit Abtretungserklärung vom 29.03.2006 trat die Erstgläubigerin und Zedentin die Grundschuld und sämtlic[…]


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