OLG München – Az.: 23 U 434/11 – Urteil vom 26.05.2011
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München II vom 22.11.2010 aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, das Wohnmobil der Marke Euramobil 660 HB mit der Fahrzeugidentifikations-Nr.: …52 nebst Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein an den Kläger herauszugeben.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 56.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt die Herausgabe eines Wohnmobils.
Eigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs war die Beklagte, die gewerbsmäßig Wohnmobile vermietet. Die Beklagte hatte das Wohnmobil vom 21.08. bis 28.08.2009 an einen Herrn Z. H. vermietet, der es nach Ablauf der Mietzeit nicht zurückgab.
Der Kläger wurde auf das Fahrzeug durch eine Verkaufsanzeige in einem Internetportal aufmerksam. Nach der Besichtigung in Hamburg erwarb der Kläger das Wohnmobil von einem Herrn R. W., der sich mit einem gefälschten vorläufigen deutschen Personalausweis auswies und dem Kläger die ebenfalls gefälschten Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II beim Abschluss des Kaufvertrages vorgelegt hatte. Bei sämtlichen gefälschten Papieren handelte es sich um gestohlene Blanko-Formulare. Der Verkäufer übergab dem Kläger das Fahrzeug mit dem Versprechen, den fehlenden zweiten Schlüsselsatz holen zu wollen und verschwand danach mit dem vom Kläger übergebenen Kaufpreis in Höhe von 40.000,00 EUR.
Nachdem der Kläger Anzeige erstattet und es sich herausgestellt hatte, dass das Fahrzeug zur Fahndung ausgeschrieben war, wurde dieses am 19.10.2009 von der Polizei sichergestellt und am 26.10.2009 der Beklagten ausgehändigt.
Der Kläger hat geltend gemacht, das Wohnmobil gutgläubig erworben zu haben. Der Verkäufer habe täuschend echt aussehende und damit für ihn nicht als Fälschungen erkennbare Fahrzeugpapiere vorgelegt. Auch aus anderen Umständen habe sich für ihn nicht ergeben, dass der Verkäufer möglicherweise nicht Eigentümer gewesen sei.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, das Wohnmobil der Marke Euramobil 660 HB mit der Fahrzeugidentifikations-Nr.: …52 nebst Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein an ihn herauszugeben.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die […]