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Kriterien für das Einschätzen der MdE nach Wirbelsäulenverletzung

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Bayerisches Landessozialgericht – Az.: L 2 U 416/09 – Urteil vom 01.06.2011

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 21.08.2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1935 geborene Kläger begehrt die Gewährung von Rentenleistungen.

Symbolfoto: Von Viacheslav Nikolaenko/Shutterstock.com

Am 21.03.2007 erlitt der Kläger bei einem Verkehrsunfall auf dem Nachhauseweg eine Kompressionsfraktur des 2. Lendenwirbelkörpers (LWK), die mittels Kyphoplastie am 27.03.2007 behandelt wurde. In einer Kernspintomographie vom 01.08.2007 wurde eine zum Teil zystische, zum Teil sklerosierte Läsion des 2. Lendenwirbelkörpers (LWK) ventralseitig ohne Hinterkantenbeteiligung beschrieben. Es fand sich darüber hinaus eine Grundplattenirregularität und Deformation des 4. LWK mit nur minimalem linksbetonten Begleitödem. Die Wirbelkörperhinterkante sei unauffällig. Der 5. LWK sei bis auf geringe spondylotische Anbauten unauffällig. Darüber hinaus fänden sich generalisierte lumbale Discuschondrosen sowie eine geringe Vorwölbung im Bereich LWK 4/5 ohne Wurzelkompression.

Die Beklagte holte ein Gutachten des Chirurgen Dr. H. vom 23.11.2007 ein. Danach sei die LWK-2-Fraktur durch die Kyphoplastie sehr gut aufgerichtet worden. Es finde sich nur eine geringe Höhenminderung der Vorderkante, eine Hinterkantenbeteiligung liege nicht vor. Nebenbefundlich fänden sich erhebliche arthrotische Veränderungen mit Spondylarthrosen und Osteochondrosen insbesondere im Bereich der Segmente L 4/5 wie auch L 5/S 1. Im Segment L 4/5 liege ein nahezu vollkommener Aufbrauch der Bandscheibenzwischenräume vor. Vom 01.06. bis 31.08.2007 sei die unfallbedingte MdE mit 30 v.H., danach mit 10 v.H. einzuschätzen.

Mit Bescheid vom 29.01.2008 erkannte die Beklagte als Unfallfolgen an: „verheilter Bruch des 2. Lendenwirbelkörpers, Bewegungseinschränkung im Lendenwirbelsäulenbereich mit muskulärem Hartspann, belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der mittleren und oberen Lendenwirbelsäule“. Die Gewährung von Rentenleistungen lehnte sie ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2008 wurde der Widerspruch zurückgewiese[…]


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