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Bußgeldverfahren – erster Terminverlegungsantrag – Ablehnung zulässig?

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OLG Brandenburg – Az.: (1 B) 53 Ss-OWi 314/20 (254/20) – Beschluss vom 22.09.2020

In der Bußgeldsache wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften hat der 1. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts als Senat für Bußgeldsachen am 22. September 2020 beschlossen:

Der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 5. Mai 2020 wird aufgehoben.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 16. März 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Neuruppin zurückverwiesen.
Gründe
I.

Die zentrale Bußgeldstelle des Zentraldienstes der Polizei des Landes Brandenburg hat mit Bußgeldbescheid vom 6. Juni 2019 gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um mindesten 44 km/h auf eine Geldbuße von 160,00 € erkannt und zugleich ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit nach § 25 Abs. 2a StVG angeordnet. Mit dem Bußgeldbescheid wird dem Betroffenen vorgeworfen, am 3. Mai 2019 gegen 10:33 Uhr mit dem Pkw amtliches Kennzeichen B-IL 1453 auf der Bundesautobahn 24, zwischen Anschluss Neuruppin Süd und RTK Walsleben, Fahrtrichtung Hamburg, die dort bestehende zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um mindestens 44 km/h überschritten zu haben.

Nach form- und fristgerecht erhobenem Einspruch hat die Bußgeldrichterin mit Verfügung vom 2. Januar 2020 Termin zur Hauptverhandlung auf den 16. März 2020 um 10:30 Uhr anberaumt. Die Terminladung wurde dem Verteidiger des Betroffenen am 13. Januar 2020 zugestellt. Mit Anwaltsschriftsatz vom 22. Januar 2020 beantragte der Verteidiger des Betroffenen Terminverschiebung, da er an dem avisierten Hauptverhandlungstermin bereits als Verteidiger in einer Strafsache bei dem Amtsgericht Königs Wusterhausen geladen war. Mit Schreiben vom 24. Januar 2020 teilte die Bußgeldrichterin dem Verteidiger mit, dass sie dem Antrag auf Terminverlegung nicht stattgeben könne und führte zur Begründung aus, dass „ bei der Vielzahl von Einsprüchen in Owi-Sachen“ ausgeschlossenen sei, Termine wegen Verhinderung des Verteidigers zu verlegen.

Zu dem Hauptverhandlungstermin am 16. März 2020 erschien weder der Betroffene noch sein Verteidiger. Hierauf verwarf das Bußgeldgericht mit Urteil vom selben Tag den Einspruch des Betroffenen gegen den Bu[…]


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