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Verkehrsunfall – Verdienstausfall für nicht angetretene Ausbildung

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LG Münster – Az.: 16 O 280/10 – Urteil vom 10.06.2011

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 11.394,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 75 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Verdienstausfall bzw. -erwerbsschaden der zum Unfallzeitpunkt 9-jährigen Klägerin für den Zeitraum 01.08.2008 bis 30.06.2010. Sie streiten insbesondere darüber, ob die Klägerin ohne den Unfall in dieser Zeit eine Ausbildung gemacht oder das Gymnasium besucht hätte.

Am 07.10.2001 um 18:28 Uhr wurde die am 27.08.1992 geborene und damals 9 Jahre alte Klägerin in I von dem von dem Beklagten zu 1) geführten PKW T2, amtliches Kennzeichen …, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, frontal erfasst und durch die Luft geschleudert, wodurch sie sich schwerste Verletzungen zuzog. Die volle Haftung der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig. Ebenso unstreitig ist es, dass die Klägerin infolge des Unfalls auf Lebenszeit erwerbsunfähig ist und bleiben wird.

Die am 27. August geborene Klägerin wurde am 10.08.1998 mit knapp 6 Jahren eingeschult. Gemessen am damaligen Einschulungsstichtag wurde die Klägerin vorzeitig eingeschult; wäre sie 17 Tage früher geboren worden, hätte es sich um eine reguläre Einschulung gehandelt. Zum Unfallzeitpunkt besuchte sie die 4. Klasse der R, der katholischen Grundschule in ihrem Wohnort. Ausweislich ihrer Zeugnisse der Klassen 1 bis 3 (Bl. 74 ff d.A.) war sie stets eine (sehr) gute Schülerin und hatte ausschließlich die Schulnoten „gut“ und „sehr gut“. Sie zeigte in allen Lernbereichen starke Leistungen, welche die Anforderungen häufig weit übertrafen und nahm bereits seit dem 2. Schuljahr gemeinsam mit ihrer Schwester in ihrer Freizeit an einem spielerischen Englischkurs für Kinder teil. Ihre Klassenlehrerin attestierte nach dem Unfall, dass zu erwarten war, dass die Klägerin den Anforderungen des Gymnasiums gerecht geworden wäre (Anlage K 1, Bl. 13 d.A.). Zum Zeitpunkt des Unfalls hatten die Klägerin und ihre Eltern noch keine Entscheidung getroffen, welche weiterf[…]


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