LG Erfurt – Az.: 2 S 84/10 – Urteil vom 10.06.2011 Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Gotha vom 27.10.2009, Az.: 22 C 1076/08, wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung der Tatsachenfeststellungen wird gem. § 540 Abs. 2 i. V. m. § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Gotha vom 27.10.2009, Az.: 22 C 1076/08, ist gemäß den §§ 517 ff. ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat das Rechtsmittel auch Erfolg und führt unter Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung zur Klageabweisung. Der Klägerin steht ein (weiterer) Schadenersatzanspruch in Höhe von 2.490,00 EUR aus dem Unfallereignis vom 16.05.2008 gegen die Beklagte nicht begründet zur Seite, da sie im Hinblick auf die Veräußerung des verunfallten Fahrzeuges durch Inzahlunggabe zum (Rest-) Wert in Höhe von 3.900,00 EUR gegen ihr obliegende Schadensminderungspflichten verstoßen hat, in dem sie das Restwertangebot der Fa. … in Höhe von 6.390,00 EUR, welches die Beklagte zuvor unterbreitet hat, unberücksichtigt gelassen hat. Die Klägerin muss sich deshalb bei der Berechnung der Schadenshöhe das vorgenannte Restwertangebot in Höhe von 6.390,00 EUR anrechnen lassen, weshalb ihr der eingeklagte Differenzbetrag zum vom Sachverständigen ermittelten Restwert (3.900,00 EUR) in Höhe von 2.490,00 EUR nicht begründet zusteht. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das sogenannte Wirtschaftlichkeitspostulat, d. h. die Verpflichtung des Geschädigten, bei der Schadensbehebung gem. § 249 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage grundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg zu wählen, auch für die Problematik gilt, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeuges bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss (vgl. BGH NJW 2000, 800 m. w. N.). Grundsätzlich genügt danach der Geschädigte im Allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn er im Totalschadensfall das Unfallfahrzeug zu dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen Restwert verkauft oder in Zahlung gibt. Weist der Schädiger respektive dessen Versicherung dem Geschädigten jedoch eine ohne Weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit nach, kann der Geschädigte im Interesse der Geringhaltung des Schadens verpflichtet sein, davon Gebrauch zu machen. Denn der Geschädigte steht bei der Schadensbehebung gem. § 249 BGB nicht nur unter dem allgemeinen Gebot, einen wirtschaftlich zulässigen Weg zu wählen. Vielmehr kann er aus dem letztlich auf § 242 BGB zurück gehenden Rechtsgedanken der Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB auch gehalten sein, unter besonderen Umständen von einer zulässigen Verwertung Abstand zu nehmen und andere sich ihm darbietende Möglichkeiten der Verwertung im Interesse der Geringhaltung des Schadens im Rahmen des Zumutbaren zu ergreifen. Deshalb gilt der Grundsatz, dass der von einem Sachverständigen ermittelte Restwert eine geeignete Grundlage für die Schadensabrechnung bildet, nur „in aller Regel“. Der Sachverständigenschätzwert ist dann nicht mehr ohne Weiteres der Schadensabrechnung zugrunde zu legen, wenn der Geschädigte bei dem Verkauf oder der Inzahlunggabe seines verunfallten Fahrzeugs ohne überobligationsmäßige Anstrengung tatsächlich einen höheren Preis erzielen kann (vgl. BGH a. a. O.). So liegen die Dinge aber im vorliegenden Fall. Mit Fax-Schreiben vom 04.06….