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Sturz in Straßenbahn – Anforderungen an die Eigensicherung eines Fahrgastes

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OLG Naumburg – Az.: 2 U 45/11 – Urteil vom 09.06.2011

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. Februar 2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schmerzensgeld und die Feststellung der Einstands-pflicht für Schäden aus einem Unfallereignis vom 4. März 2010. Die Parteien streiten allein um die Frage, ob der Klägerin ein Mitverschulden an dem Unfall zur Last fällt.

Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen i.S.v. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

B.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig; insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht darauf erkannt, dass der Klägerin gegen die Beklagte ein Schadenersatzanspruch zu 100 % ihrer Schäden zusteht und insbesondere ein mitwirkendes Eigenverschulden am Zustandekommen des Unfalls nicht festzustellen ist.

I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadenersatz wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten aus § 280 Abs. 1 BGB.

Symbolfoto: Von Peeradontax/Shutterstock.com

Zwischen den Parteien des Rechtsstreits ist am Unfalltag konkludent ein Personenbeförderungsvertrag zustande gekommen, indem die Klägerin in die Straßenbahn der Linie 6 an der Haltestelle D.  Platz in M.  einstieg und ihren Fahrschein für eine Stadtfahrt entwertete. Die Beklagte hat die ihr im Rahmen dieses Vertrages obliegende Pflicht zur Vermeidung gefahrgeneigter Fahrmanöver verletzt. Der Führer der Straßenbahn, der Zeuge W., fuhr unmittelbar nach dem Einsteigen der Klägerin und ihrer zwei Begleiterinnen an, beschleunigte die Straßenbahn innerhalb von 20 Fahrmetern auf mehr als 20 km/h und führte an der etwa rechtwinkligen Linkskurve beim Abbiegen von der E.   Allee in die G.   Straße – nach Angaben der Beklagten wegen einer die Wartepflicht verletzenden entgegen kommenden Straßenbahn der Beklagten – eine Vollbremsung durch. Bei der Vollbremsung wu[…]


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