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Rechtsanwälte Kotz GbR

Grundstückskaufvertrag – Arglistiges Verschweigen von Mängeln bei Gewährleistungsausschluss

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 5 U 78/06 – Urteil vom 09.06.2011

Auf die Berufung der Kläger zu 1 und 2 wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 6. April 2006 – Az. 1 O 257/05 – teilweise abgeändert und der Beklagte unter gleichzeitiger Abweisung der Widerklage verurteilt, nachfolgende Erklärung abzugeben:

„Ich stimme der Rückzahlung eines Kaufpreisteilbetrages von 28.500,00 € durch den Notar …, in B…, zur UR-Nr. Be 106/2005 an die Kläger zu.“

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger zu 1 und 2 jeweils 6 %, der Beklagte 88 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € abwenden, wenn nicht die Kläger zu 1 und 2 vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 28.500,00 €.
Gründe
I.

Mit notariellem Grundstückskaufvertrag vom 9. März 2005 verkaufte der Beklagte an die Kläger das Grundstück … 8 in O…, Ortsteil …, das er zuvor im Jahre 1991 mit einem Einfamilienhaus bebaut hatte. Der Kaufpreis belief sich auf 185.000,00 €. Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien mit Klage und Widerklage um die Freigabe des hinterlegten Restkaufpreises von 28.500,00 €. Die Kläger machen geltend, dieser Betrag stehe ihnen zu, weil sie in dieser Höhe den Kaufpreis gemindert hätten. Erstinstanzlich haben die Kläger darüber hinaus noch wegen Mängeln an der Heizungsanlage im Wege der Zahlungsklage die Zahlung eines weiteren Minderungsbetrages von 3.173,84 € nebst Zinsen verlangt.

Die Kläger behaupten zahlreiche Mängel des Einfamilienhauses, die ihnen von dem Beklagten arglistig verschwiegen worden sein sollen; wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird insoweit auf die Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen und die Kläger auf die Widerklage hin verurteilt, den beurkundenden Notar anzuweisen, den hinterlegten Restkaufpreis in Höhe von 28.500,00 € an den Beklagten auszuzahlen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, den Klägern stünde gegen den Beklagten kein Anspruch auf Minderung des Kaufpreises gemäß § 441 BGB in Höhe des geltend gemachten Betrages von 31.673,84 € zu, weil gemäß § 1 Ziffer 3 des Kaufvertrages vom 9. März 2005 Gewährleistungsrechte für Mängel[…]


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