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Geschwindigkeitsüberschreitung – Anforderungen an die Feststellungen zur Fahreridentifikation

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OLG Bamberg – Az.: 2 Ss OWi 757/2010 – Beschluss vom 08.06.2011

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Hof vom 18. März 2010 mit den Feststellungen zur Fahrereigenschaft und zur Rechtsfolgenentscheidung aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Hof zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes bei einer Geschwindigkeit von 144 km/h um weniger als 3/10 des halben Tachowertes zu einer Geldbuße von 240 € und verhängte gleichzeitig ein mit einer Anordnung nach § 25 Abs. 2a StVG versehenes Fahrverbot für die Dauer von einem Monat.

Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts, wobei er insbesondere die Verwertbarkeit der bei der verfahrensgegenständlichen Tat gefertigten Videoaufzeichnungen beanstandet.

Die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg hat mit unter dem 11.05.2010 beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet kostenpflichtig zu verwerfen.

Die Gegenerklärung des Verteidigers vom 20.05.2010 lag dem Senat bei seiner Entscheidung vor.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte und im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist begründet. Bereits die Sachrüge hat – zumindest vorläufigen – Erfolg.

1. Die Urteilsgründe sind hinsichtlich der Feststellungen zur Fahreridentität lückenhaft (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 71 OWiG) und halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Das Amtsgericht hat seine Überzeugung, der Betroffene habe die ihm vorgeworfene Handlung begangen, u.a. wie folgt begründet (UA S. 4, 5):

„Aufgrund der Inaugenschein genommenen Videoprints und des Videomessfilms sowie aufgrund der persönlichen Inaugenscheinnahme des Betroffenen im Sitzungssaal steht die Fahrereigenschaft des Betroffenen auch fest. Die wesentlichen relevanten Merkmale des Betroffenen, wie Haaransatz, Ohrgröße und -form, Bartform, Kopfform und Nasenform stimmen mit dem auf den Videoprints und dem Messfilm abgebildeten Fahrer überein. Irgendwelche Zweifel haben sich angesichts der sehr guten Qualität der Videoprints nicht ergeben. Das Gericht hat sich auch nicht dadurch beirren lassen, dass der Betroffene vor den beiden Hauptverhandlungen seinen Bart stärker hat wachsen lassen und auch seine Kopfhaare länger trug, wie es sich auch aus einem Vergleich mit dem beim E[…]


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