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ArbG Berlin – Az.: 19 Ca 15942/19 – Urteil vom 22.06.2020
Es wird festgestellt, dass der Klägerin für die Jahre 2009 bis 2017 noch 13 Arbeitstage Urlaub zustehen,
Il. Es wird festgestellt, dass der Klägerin für das Jahr 2018 noch 33 Arbeitstage Urlaub zustehen,
III Es wird festgestellt, dass der Klägerin für das Jahr 2019 noch 35 Arbeitstage Urlaub zustehen,
IV. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten mit Datum vom 02.03.2020 nicht geendet hat;
V. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten mit Datum vom 12.03.2020 nicht zum 31.07.2020 enden wird
VI. Die Beklagte wird verurteilt, an die [...] Weiterlesen
“Urlaubsübertragung ohne zeitliche Begrenzung auf die Folgejahre”