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Kaskoversicherung – Falschangaben zu Gesamtlaufleistung und Vorschäden – Kraftfahrzeugdiebstahl

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AG Oberhausen – Az.: 36 C 761/11 – Urteil vom 17.06.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Als Sicherheit ist auch die Bürgschaft einer Großbank oder Sparkasse im Geschäftssitz in Deutschland zugelassen.

Streitwert bis 4000,00 Euro.
Tatbestand
Der Kläger ist – nur nach seiner Behauptung – Eigentümer eines PKW’s Audi A 3 amtliches Kennzeichen gewesen, der nach Behauptung des Klägers am 18.09.2010 gegen 17:30 Uhr in D., R. auf dem Parkplatz der M. – Straße entwendet worden ist. Dieses Fahrzeug war zur Zeit der behaupteten Entwendung bei der Beklagten kaskoversichert.

Die Schadensanzeige für Kraftfahrzeugdiebstahl zur Schadensnummer (Kopien Blatt 6 – 12 der Gerichtsakte) hat im Rahmen einer vom Kläger dargelegten Funktionsteilung im Haushalt dessen Ehefrau gemacht.

Symbolfoto: Von Dejan Dundjerski/Shutterstock.com

Der Kläger ist der Auffassung, er habe Ansprüche aus der vorgenannten Kaskoversicherung, zumal von der Beklagten bemängelte unzutreffende Angaben in der vorgenannten Schadensanzeige dieser, der Beklagten bekannt waren.

Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren hinsichtlich des Diebstahlschadens am Fahrzeug des Klägers vom 18.09.2010 im Rahmen der Teilkaskoversicherung unter Schadensnummer die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den gegen ihn erhobenen Ansprüchen seines Prozessbevollmächtigten auf Zahlung von Anwaltskosten in Höhe von 402,82 Euro nebst Zinsen hieraus von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB nach Klagezustellung freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet die Entwendung des vorgenannten Fahrzeuges, legt dar, dass nach ihrer Auffassung nicht der Kläger, sondern dessen Sohn Eigentümer des angeblich entwendeten Fahrzeugs ist und weist im Übrigen auf die unzutreffenden Angaben in der Schadenanzeige und hält sich aus […]


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