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Gasversorgungsvertrag – Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel in geänderten AGB

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AG Schöneberg – Az.: 4 C 6/11 – Urteil vom 28.06.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein Gasversorgungsunternehmen. Der Beklagte schloss mit der Klägerin zum 11. Oktober 2002 einen Vertrag über die Belieferung mit Gas zum Tarif G. Aktiv. Gemäß § 1 Ziff. 2. der damals geltenden AGB der Klägerin sollten die Vorschriften der AVB GasV für Kunden u.a. mit dem Preisangebot G. Aktiv ergänzend gelten.

Die Klägerin nahm in der Folgezeit verschiedene Erhöhungen und Senkungen des Grund- und des Arbeitspreises vor. Der Beklagte widersprach der Erhöhung der Preise im Oktober 2005 und teilte mit Schreiben vom 21. Oktober 2006 mit, dass seine Abschlagszahlungen auf der Grundlage des vor der Erhöhung im Oktober 2005 geltenden Preises geleistet würden.

Nach Inkrafttreten der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) vom 26. Oktober 2006 wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 15. Februar 2007 an den Beklagten und kündigte an, zum 01. April 2007 die Erdgaspreise für Haushaltskunden um 0,30 Cent/kWh zu senken. Gleichzeitig teilte sie mit, dass sie auf Grund der Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen den laufenden Vertrag des Beklagten an die neue GasGVV und die darauf aufbauenden ergänzenden Bedingungen angepasst habe. Sie fügte die ab 01. April 2007 geltenden Besonderen Geschäftsbedingungen bei, die unter Ziff. 4. Folgendes vorsahen:

„4. Änderung der Preise und Bedingungen

Die G. ist berechtigt, diese Besonderen Geschäftsbedingungen zu ändern. Des Weiteren ist G. berechtigt und verpflichtet, die Preise nach folgender Maßgabe anzupassen (abzusenken oder zu erhöhen):

Ändern sich die Arbeitspreise für das Produkt G.-Komfort, so verändern sich die Arbeitspreise für die Produkte G.-Aktiv bzw. G.-Profi um denselben Betrag in Cent je kWh wie der Arbeitspreis der Produktstufe des G.-Komfort für einen Verbrauch ab 96.001 kWh/Jahr.

Ändern sich die Grundpreise für das Produkt G.-Komfort, so verändern sich die Grundpreise für die Produkte G.-Aktiv bzw. G.-Profi um denselben Betrag in € pro Monat wie der Grundpreis der Produktstufe des G.-Komfort für einen Verbrauch ab 96.001 kWh/Jahr.

Die G. bietet dem Kunden spätestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung eine Belieferung zu dem jeweiligen neuen Preis bzw. zu den jeweiligen neuen Besonderen Geschäftsbedingungen an. Die Änderung gilt als angenommen, wenn der Kunde ihr nicht schriftlich innerha[…]


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