AG Reutlingen – Az.: 14 C 213/11 – Urteil vom 01.07.2011
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 83,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab 16.02.11 zu bezahlen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 1/10, die Klägerin 9/10
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Streitwert: 981,49 €
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls der sich am 09.11.10 gegen 9:00 Uhr auf der L.-Straße in R. ereignet hat. Zum Unfallzeitpunkt fuhr die Klägerin aus Richtung T. kommend in Fahrtrichtung E. . Dabei kam es zum Zusammenstoß mit dem Fahrzeug der Beklagten, als sich die Front des klägerischen Fahrzeugs etwa auf Höhe der rechten Fondtüre des ebenfalls in Richtung E. fahrenden Fahrzeug der Beklagten befand.
Die Klägerin trägt vor, sie habe sich zunächst auf der linken Spur der Geradeausfahrbahn befunden und sei dann auf die mittlere Spur gewechselt. Sie sei in der Folge rechts an dem Fahrzeug der Beklagten vorbeigefahren. Zum Unfall sei es gekommen, weil der Beklagte Ziff. 1 sein Fahrzeug plötzlich nach rechts gezogen habe, ohne auf das klägerische Fahrzeug zu achten.
Die Klägerin berechnet ihren Schaden unter Berechnung einer Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 € mit insgesamt 1790,99 € (Bl. 9 d.A.). Nachdem die Beklagte Ziff. 2 809,50 € bezahlt hat, macht sie die Differenz im vorliegenden Verfahren geltend.
Die Klägerin beantragt, für Recht zu erkennen
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 981,49 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 09.12.10 zu bezahlen.
2. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 150,36 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab 16.02.11 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor, der Beklagte Ziff. 1 habe wegen eines auf dem linken Fahrstreifen stehenden LKWs beabsichtigt, auf den rechts befindlichen Fahrstreifen zu wechseln. Er habe den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt und den auf dem rechten Fahrstreifen vorbeifahrenden[…]