LG Lübeck – Az.: 6 O 230/10 – Urteil vom 29.06.2011
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zahlung von Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.
Am 12.08.2008 erfasste das vom Beklagten zu 1.) geführte und bei der Beklagten zu 2.) versicherte Fahrzeug in Bad Schwartau den Kläger, der als Fußgänger unterwegs war. Der Kläger wurde hierbei verletzt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten als Gesamtschuldner in vollem Umfang für durch das Unfallereignis auf Klägerseite hervorgerufene Schäden einzustehen haben. Die Beklagte zu 2.) zahlte an den Kläger einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 1.500,00 Euro. Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger darüber hinaus weiterer Schadensersatz zusteht.
Der Kläger behauptet, er habe durch den Unfall eine Schulterluxation erlitten, infolge derer er eine erhebliche Beeinträchtigung in Befindlichkeit und Leistungsfähigkeit erlitten habe. Die Funktionsfähigkeit seines linken Arms sei irreparabel beeinträchtigt. Bestimmte Bewegungen könnten nicht beziehungsweise nur noch eingeschränkt ausgeführt werden. Der Kläger hält das bereits beklagtenseits gezahlte Schmerzensgeld für den Ausgleich der unfallbedingt erlittenen Beeinträchtigungen nicht ausreichend.
Aufgrund der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise erforderlicher ärztlicher Behandlungen habe er, der Kläger, darüber hinaus Einschränkungen in seiner Berufstätigkeit mit der Folge erheblicher finanzieller Einbußen unterlegen. In seiner Tätigkeit als selbständiger Konstruktionszeichner, der für einen Auftraggeber an dessen Betriebsort tätig sei, sei er unfallbedingt in der erforderlichen Bedienung von gleichzeitig zwei Computermäusen und einer damit verbundenen entsprechenden Sitzhaltung erheblich beeinträchtigt gewesen. Zunächst habe er acht Tage lang den Betrieb seines Auftraggebers in Hamburg überhaupt nicht aufsuchen können. Dies habe den Entzug bereits erteilter Arbeitsaufträge mit dem Verlust entsprechender Vergütungsansprüche nach sich gezogen. Weiterhin sei es durch die zeitweise Abwesenheit vom Arbeitsplatz beziehungsweise die gesundheitlichen Beeinträchtigungen dazu gekommen, dass weitere Aufträge durch den Auftraggeber gegenüber ihm, dem Kläger, nicht erteilt worden seien, obwohl unter normalen Umständen mit entsprechender Auftragserteilung zu[…]