Verwaltungsgericht Saarland – Az.: 6 L 1005/20 – Beschluss vom 24.09.2020
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21. September 2020 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, der bei sachgerechtem Verständnis des Rechtsschutzzieles der Antragstellerin auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 21. September 2020 ausgesprochene Absonderung ihrer Tochter in sog. häuslicher Quarantäne bis zum 25. September 2020 sowie die weiter verfügte Beobachtung durch das Gesundheitsamt gerichtet ist, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 28 Abs. 1 und 3, §§ 29, 30 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes (v. 20.7.2000, BGBl. I S. 1045, zuletzt geänd. durch Art. 5 des Gesetzes v. 19.6.2020, BGBl. I S. 1385) – IfSG – statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Der Antrag ist auch begründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung zukommt, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. In der Sache hängt der Erfolg eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO von der vom Gericht vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung der angegriffenen Maßnahme bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an deren sofortigem Vollzug ab. Diese Abwägung wiederum orientiert sich in erster Linie an den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Stellt sich die streitbefangene Maßnahme nach der im Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig dar, vermag kein öffentliches Interesse den Sofortvollzug zu rechtfertigen. Erweist sich die Maßnahme hingegen als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Sofortvollzug. Ist die Frage der Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht in dieser Art eindeutig zu beantworten, hängt der Erfolg des Aussetzungsantrages von einer umfassenden Abwägung aller widerstreitenden Interessen ab.