Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 2 Sa 358/11 – Urteil vom 11.07.2011
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.03.2010 – 5 Ca 4982/08 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes, insbesondere des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.03.2010, Aktenzeichen 5 Ca 4982/08 d
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch den Aufhebungsvertrag vom 14.01.2008 nicht aufgelöst worden ist;
2. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) zu den im Arbeitsvertrag vom 01.08.1985 geregelten Arbeitsbedingungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige und fristgerechte Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger, der den auf den 14.01.2008 datierten Aufhebungsvertrag mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 03.11.2008 angefochten hat, ist für die Behauptung, er sei zur Abgabe seiner Willenserklärung durch widerrechtliche Drohung der Beklagten bestimmt worden, beweisbelastet. Er ist insoweit beweisfällig geblieben. Das Beweisthema, dem Kläger sei mit einer Sperrfrist durch das Arbeitsamt oder einer fristlosen Kündigung seitens der Arbeitgeberin gedroht worden, wurde in der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Keiner der beiden bei Vertragsabschluss anwesenden Zeugen hat eine solche Verknüpfung bestätigt. Die Ehefrau des Klägers war zu dieser Frage nicht zu vernehmen, da sie nicht Zeugin des Gesprächs war. Sie kann auch nichts zu der Frage aussagen, an welchem Tag die Unterschrift des Klägers geleistet wurde, denn das vom Kläger in Kopie der Klageschrift beigefügte Exemplar des Aufhebungsvertrages enthält die Unterschrift des Klägers nicht. Die Ehefrau des Klägers kann deshalb auch nicht beim Kläger ein von diesem unterschriebenes Exemplar bereits am 14.01.2008 gesehen haben.
Auch der Zeuge H hat die Behauptung des Klägers, die Kündigung solle sofort ausgesprochen werden, nicht bestätigt. Vielmehr hat er bestätigt, dass klargewesen sei, dass noch eine längere Aufklärungszeit erforderlich sei. Der Vortrag des Klägers, ihm sei mit einer sofortigen dreimonatigen Sperre des Arbeitslosengeldes gedroht worden, ist […]