OLG Nürnberg – Az.: 15 W 1859/17 – Beschluss vom 09.11.2017
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Kelheim vom 01.09.2017, Az. PT-1067-10, aufgehoben.
Gründe
I.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 05.01.2006 veräußerten die Beteiligten zu 3) bis 5) als Gesellschafter bürgerlichen Rechts die im Grundbuch des Amtsgerichts Kelheim von X in Band 00 auf Blatt 0000 vorgetragene Immobilie an den Beteiligten zu 1). Dieser wurde am 05.05.2006 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.
Den Beteiligten zu 3) bis 5) wurde als Gesamtberechtigte in dem Kaufvertrag vom 05.01.2006 ein „subjektiv persönliches Vorkaufsrecht für denjenigen (ersten) Verkaufsfall [eingeräumt], bei welchem dem Verkaufsberechtigten erstmals eine Ausübung des Vorkaufsrechts rechtlich möglich ist“. Dieses Vorkaufsrecht wurde am 05.05.2006 unter der laufenden Nummer 7 in die zweite Abteilung in Band 00 auf Blatt 0000 im Grundbuch des Amtsgerichts Kelheim von X eingetragen.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 25.04.2017 veräußerte der Beteiligte zu 1) die Immobilie an den Beteiligten zu 2), wobei folgende Regelung zur Abwicklung der Kaufpreiszahlung vorgesehen wurde:
„a) Der gesamte Kaufpreis ist bis zum 31.07.2017 auf ein (…) Anderkonto des amtierenden Notars zur Hinterlegung einzuzahlen. (…) Dieser Kaufvertrag entfällt/wird unwirksam (auflösende Bedingung), sofern der Kaufpreis nicht bis spätestens 16.08.2017 auf dem Notaranderkonto einbezahlt sein sollte. (…)
b) Hinsichtlich der Verwendung des hinterlegten Betrages erteilen die Vertragspartner dem Notar folgende Weisungen: Mit dem hinterlegten Kaufpreis sind zunächst nicht übernommene grundbuchliche Belastungen, insbesondere Forderungen von Grundpfandrechtsgläubigern abzulösen. Ein danach etwa verbleibender Restbetrag ist dem Verkäufer auszuzahlen. (…)
c) In jedem Fall kann der Notar über den hinterlegten Betrag erst verfügen, sobald die folgenden Auszahlungsvoraussetzungen vorliegen:
(1) zugunsten des Erwerbers ist eine Vormerkung auf vertragsgemäße Übereignung eingetragen
(2) (…)
(3) die Lastenfreistellung gesichert ist. Sicherung der Lastenfreistellung liegt vor, wenn für alle nicht übernommenen Belastungen beim beurkundenden Notar Löschungserklärungen auflagenfrei oder mit Auflagen vorliegen, die durch die Zahlung des Erwerbers erfüllt werden können. (…)
f) Der Kaufpreisanspruch gilt mit Eintritt der Auszahlungsreife als erfüllt.“
Am 10.05.2017 wurde den vorkaufsberechtigten Beteiligte[…]